§ 75 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
Zu Beginn der Verhandlung hat der Obmann einen auch auf die Kosten des Verfahrens sich erstreckenden Vergleich zwischen den Parteien zu versuchen§ 75 . JagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 22.08.1964 bis 31.03.2024
Zu Beginn der Verhandlung hat der Obmann einen auch auf die Kosten des Verfahrens sich erstreckenden Vergleich zwischen den Parteien zu versuchen§ 75 . JagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

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