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(2) Unterläßt es eine Partei, den Vertrauensmann in die Kommission zu entsenden, kann der Entsendete sich als Vertrauensmann der Partei nicht genügend ausweisen oder tritt er zurück und wird nicht sofort ein anderer Vertrauensmann namhaft gemacht, der ohne Verzug der Verhandlung beigezogen werden kann, so hat der Obmann ein weiteres Mitglied in die Kommission zu berufen, ohne daß dagegen der Partei ein Rechtsmittel zusteht JagdG seit 31.03.2024 weggefallen.
(2) Unterläßt es eine Partei, den Vertrauensmann in die Kommission zu entsenden, kann der Entsendete sich als Vertrauensmann der Partei nicht genügend ausweisen oder tritt er zurück und wird nicht sofort ein anderer Vertrauensmann namhaft gemacht, der ohne Verzug der Verhandlung beigezogen werden kann, so hat der Obmann ein weiteres Mitglied in die Kommission zu berufen, ohne daß dagegen der Partei ein Rechtsmittel zusteht JagdG seit 31.03.2024 weggefallen.