§ 73 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
Der Geschädigte hat, wenn eine gütliche Vereinbarung mit dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt, seinen Schadenersatzanspruch binnen zwei Wochen nach Ablauf der im § 69 § 73 festgesetzten Frist beim Obmann der Kommission anzubringen. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

JagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 22.08.1964 bis 31.03.2024
Der Geschädigte hat, wenn eine gütliche Vereinbarung mit dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt, seinen Schadenersatzanspruch binnen zwei Wochen nach Ablauf der im § 69 § 73 festgesetzten Frist beim Obmann der Kommission anzubringen. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

JagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

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