Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Gegen die Bestellung des Obmannes steht dem Jagdausschuß und dem Jagdausübungsberechtigten die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu, sofern seinem Vorschlag bei der Bestellung nicht entsprochen wurde. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Der Obmann ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung seiner Obliegenheiten anzugeloben.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Obmann, wenn dieser seine Obliegenheiten nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise versieht, zu entheben und an dessen Stelle eine andere Person zu bestellen.
(5) Die für den Obmann geltenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für den Obmannstellvertreter.
(6) Als Kommissionsmitglieder dürfen nur unbescholtene und mit den Verhältnissen der Landeskultur vertraute Personen bestellt werden.
(7) Die beiden weiteren Mitglieder sind nach den Bestimmungen des § 74 als Vertrauensmänner der Parteien des Verfahrens von diesen in die Kommission zu entsenden.
(2) Gegen die Bestellung des Obmannes steht dem Jagdausschuß und dem Jagdausübungsberechtigten die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu, sofern seinem Vorschlag bei der Bestellung nicht entsprochen wurde. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Der Obmann ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung seiner Obliegenheiten anzugeloben.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Obmann, wenn dieser seine Obliegenheiten nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise versieht, zu entheben und an dessen Stelle eine andere Person zu bestellen.
(5) Die für den Obmann geltenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für den Obmannstellvertreter.
(6) Als Kommissionsmitglieder dürfen nur unbescholtene und mit den Verhältnissen der Landeskultur vertraute Personen bestellt werden.
(7) Die beiden weiteren Mitglieder sind nach den Bestimmungen des § 74 als Vertrauensmänner der Parteien des Verfahrens von diesen in die Kommission zu entsenden.