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(2) Über andere Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden entscheidet, sofern ein Übereinkommen zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustandekommt, die beim Gemeindeamt einzurichtende Jagd- und Wildschadenskommission, im folgenden kurz Kommission genanntOö. Der örtliche Wirkungsbereich der Kommission erstreckt sich auf das JagdgebietJagdG seit 31.03.2024 weggefallen. Jedoch kann auch für mehrere genossenschaftliche Jagdgebiete innerhalb einer Gemeinde eine gemeinsame Kommission gebildet werden. (Anm: LGBl. Nr. 62/1988, 2/1990)
(3) Die Kommission besteht aus dem Obmann und zwei weiteren Mitgliedern. Ein Bediensteter der Gemeinde hat als Schriftführer zu fungieren. (Anm: LGBl. Nr. 62/1988, 2/1990)
(2) Über andere Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden entscheidet, sofern ein Übereinkommen zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustandekommt, die beim Gemeindeamt einzurichtende Jagd- und Wildschadenskommission, im folgenden kurz Kommission genanntOö. Der örtliche Wirkungsbereich der Kommission erstreckt sich auf das JagdgebietJagdG seit 31.03.2024 weggefallen. Jedoch kann auch für mehrere genossenschaftliche Jagdgebiete innerhalb einer Gemeinde eine gemeinsame Kommission gebildet werden. (Anm: LGBl. Nr. 62/1988, 2/1990)
(3) Die Kommission besteht aus dem Obmann und zwei weiteren Mitgliedern. Ein Bediensteter der Gemeinde hat als Schriftführer zu fungieren. (Anm: LGBl. Nr. 62/1988, 2/1990)