Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Baumschulbesitzern ist gestattet, Hasen oder wilde Kaninchen, die trotz einer hasendicht gehaltenen Umzäunung der im Abs. 1 bezeichneten Höhe in die Baumschule eingedrungen sind, darin auch während der Schonzeit zu erlegen. Einer jagdlichen Legitimation bedarf es hiezu nicht. Die erlegten Hasen oder Kaninchen sind dem Jagdausübungsberechtigten oder seinem Jagdschutzorgan unverzüglich abzuliefern. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)
(2) Baumschulbesitzern ist gestattet, Hasen oder wilde Kaninchen, die trotz einer hasendicht gehaltenen Umzäunung der im Abs. 1 bezeichneten Höhe in die Baumschule eingedrungen sind, darin auch während der Schonzeit zu erlegen. Einer jagdlichen Legitimation bedarf es hiezu nicht. Die erlegten Hasen oder Kaninchen sind dem Jagdausübungsberechtigten oder seinem Jagdschutzorgan unverzüglich abzuliefern. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)