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(2) Die Verpflichtung zum anteilmäßigen Wildschadenersatz trifft den Jagdausübungsberechtigten des betreffenden Hochwildjagdgebietes nur dann, wenn dieser keine ausreichenden Vorkehrungen gegen das Auswechseln des Hochwildes getroffen hat.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn Wildschaden durch Schwarzwild verursacht wird.
(2) Die Verpflichtung zum anteilmäßigen Wildschadenersatz trifft den Jagdausübungsberechtigten des betreffenden Hochwildjagdgebietes nur dann, wenn dieser keine ausreichenden Vorkehrungen gegen das Auswechseln des Hochwildes getroffen hat.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn Wildschaden durch Schwarzwild verursacht wird.