§ 63 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Soweit das Leben und die Sicherheit von Menschen gefährdet oder soweit durch die Jagd die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört würde, sowie dort, wo die Jagd ruht (§ 4§ 63 ), darf nicht gejagt werden. Die Hetz- und Treibjagd an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen vor Beendigung des örtlichen Vormittagsgottesdienstes ist untersagtJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

(2) Vom Beginn der Wachstumsperiode bis nach beendigter Ernte darf ohne besondere Erlaubnis des Grundeigentümers auf Feldern weder gejagt, noch getrieben, noch das Wild mit Hunden aufgesucht werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Felder, welche mit Klee, sofern dieser nicht zur Samengewinnung bestimmt ist, oder mit Kartoffeln oder mit Reihensaaten von Mais, Rüben, Kraut oder mit anderen in weiten Abständen gedrillten Feldfrüchten bestellt sind.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 22.08.1964 bis 31.03.2024
(1) Soweit das Leben und die Sicherheit von Menschen gefährdet oder soweit durch die Jagd die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört würde, sowie dort, wo die Jagd ruht (§ 4§ 63 ), darf nicht gejagt werden. Die Hetz- und Treibjagd an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen vor Beendigung des örtlichen Vormittagsgottesdienstes ist untersagtJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

(2) Vom Beginn der Wachstumsperiode bis nach beendigter Ernte darf ohne besondere Erlaubnis des Grundeigentümers auf Feldern weder gejagt, noch getrieben, noch das Wild mit Hunden aufgesucht werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Felder, welche mit Klee, sofern dieser nicht zur Samengewinnung bestimmt ist, oder mit Kartoffeln oder mit Reihensaaten von Mais, Rüben, Kraut oder mit anderen in weiten Abständen gedrillten Feldfrüchten bestellt sind.

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