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(2) Bei Auftreten landfremder Tierarten kann die Landesregierung diese zu jagdbaren Tieren erklären, wenn dies die Interessen der Erhaltung der bestehenden Tier- und Pflanzengemeinschaft oder die Interessen der Landeskultur erfordern. Vor Erlassung der Verordnung sind der Landesjagdbeirat und die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu hören.
(2) Bei Auftreten landfremder Tierarten kann die Landesregierung diese zu jagdbaren Tieren erklären, wenn dies die Interessen der Erhaltung der bestehenden Tier- und Pflanzengemeinschaft oder die Interessen der Landeskultur erfordern. Vor Erlassung der Verordnung sind der Landesjagdbeirat und die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu hören.