§ 61 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Es ist verboten, landfremde Wildarten ohne Bewilligung der Landesregierung auszusetzen§ 61 . Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen keine Störung der bestehenden Tier- und Pflanzengemeinschaft und keine Schädigung der Interessen der Landeskultur zu erwarten istJagdG seit 31.03.2024 weggefallen. Vor Erteilung einer solchen Bewilligung ist die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu hören.

(2) Bei Auftreten landfremder Tierarten kann die Landesregierung diese zu jagdbaren Tieren erklären, wenn dies die Interessen der Erhaltung der bestehenden Tier- und Pflanzengemeinschaft oder die Interessen der Landeskultur erfordern. Vor Erlassung der Verordnung sind der Landesjagdbeirat und die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu hören.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 22.08.1964 bis 31.03.2024
(1) Es ist verboten, landfremde Wildarten ohne Bewilligung der Landesregierung auszusetzen§ 61 . Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen keine Störung der bestehenden Tier- und Pflanzengemeinschaft und keine Schädigung der Interessen der Landeskultur zu erwarten istJagdG seit 31.03.2024 weggefallen. Vor Erteilung einer solchen Bewilligung ist die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu hören.

(2) Bei Auftreten landfremder Tierarten kann die Landesregierung diese zu jagdbaren Tieren erklären, wenn dies die Interessen der Erhaltung der bestehenden Tier- und Pflanzengemeinschaft oder die Interessen der Landeskultur erfordern. Vor Erlassung der Verordnung sind der Landesjagdbeirat und die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu hören.

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