Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Jagdausübungsberechtigten haben dafür zu sorgen, daß das nicht zu den jagdbaren Tieren zählende Raubzeug, soweit aus Gründen des Naturschutzes dessen Erlegung und Fangen nicht beschränkt ist, nicht überhand nimmt; sie haben das Raubwild und die nicht geschützten Raubvögel kurz zu haltenJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.
(3) In Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und in den umfriedeten Hausgärten kann der Besitzer Füchse, Marder, Iltisse und Wiesel fangen oder töten und sich aneignen, wenn es zur Verhütung ernster Schäden, insbesondere an Kulturen, in der Tierhaltung und an sonstigen Formen von Eigentum erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 24/2004, 138/2007)
(2) Die Jagdausübungsberechtigten haben dafür zu sorgen, daß das nicht zu den jagdbaren Tieren zählende Raubzeug, soweit aus Gründen des Naturschutzes dessen Erlegung und Fangen nicht beschränkt ist, nicht überhand nimmt; sie haben das Raubwild und die nicht geschützten Raubvögel kurz zu haltenJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.
(3) In Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und in den umfriedeten Hausgärten kann der Besitzer Füchse, Marder, Iltisse und Wiesel fangen oder töten und sich aneignen, wenn es zur Verhütung ernster Schäden, insbesondere an Kulturen, in der Tierhaltung und an sonstigen Formen von Eigentum erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 24/2004, 138/2007)