§ 60 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Hege von Schwarzwild und für die Sicherheit von Menschen gefährlichem Wild außerhalb von Wildgehegen oder Tiergärten ist verboten§ 60 . (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

(2) Die Jagdausübungsberechtigten haben dafür zu sorgen, daß das nicht zu den jagdbaren Tieren zählende Raubzeug, soweit aus Gründen des Naturschutzes dessen Erlegung und Fangen nicht beschränkt ist, nicht überhand nimmt; sie haben das Raubwild und die nicht geschützten Raubvögel kurz zu haltenJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

(3) In Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und in den umfriedeten Hausgärten kann der Besitzer Füchse, Marder, Iltisse und Wiesel fangen oder töten und sich aneignen, wenn es zur Verhütung ernster Schäden, insbesondere an Kulturen, in der Tierhaltung und an sonstigen Formen von Eigentum erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 24/2004, 138/2007)

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.03.2024
(1) Die Hege von Schwarzwild und für die Sicherheit von Menschen gefährlichem Wild außerhalb von Wildgehegen oder Tiergärten ist verboten§ 60 . (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

(2) Die Jagdausübungsberechtigten haben dafür zu sorgen, daß das nicht zu den jagdbaren Tieren zählende Raubzeug, soweit aus Gründen des Naturschutzes dessen Erlegung und Fangen nicht beschränkt ist, nicht überhand nimmt; sie haben das Raubwild und die nicht geschützten Raubvögel kurz zu haltenJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

(3) In Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und in den umfriedeten Hausgärten kann der Besitzer Füchse, Marder, Iltisse und Wiesel fangen oder töten und sich aneignen, wenn es zur Verhütung ernster Schäden, insbesondere an Kulturen, in der Tierhaltung und an sonstigen Formen von Eigentum erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 24/2004, 138/2007)

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