§ 58 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Für jedes Jagdgebiet im Ausmaße bis zu 1500 Hektar hat der Jagdausübungsberechtigte einen brauchbaren Jagdhund und für je angefangene 1000 Hektar mehr einen weiteren brauchbaren Jagdhund zu halten§ 58 . Für jedes Jagdgebiet mit überwiegendem Hochwildbestand mit einer Gesamtfläche von wenigstens 1000 bis 2000 Hektar hat der Jagdausübungsberechtigte einen für die Schweißfährte brauchbaren Jagdhund und für je angefangene 2000 Hektar mehr einen weiteren brauchbaren Jagdhund zu haltenJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

(2) Die Jagdhunde können auch von den Jagdschutzorganen, die für das betreffende Jagdgebiet bestellt sind, gehalten werden.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung des näheren zu regeln, welche Eigenschaften und Voraussetzungen brauchbare Jagdhunde aufweisen müssen und wie diese nachzuweisen sind.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 22.08.1964 bis 31.03.2024
(1) Für jedes Jagdgebiet im Ausmaße bis zu 1500 Hektar hat der Jagdausübungsberechtigte einen brauchbaren Jagdhund und für je angefangene 1000 Hektar mehr einen weiteren brauchbaren Jagdhund zu halten§ 58 . Für jedes Jagdgebiet mit überwiegendem Hochwildbestand mit einer Gesamtfläche von wenigstens 1000 bis 2000 Hektar hat der Jagdausübungsberechtigte einen für die Schweißfährte brauchbaren Jagdhund und für je angefangene 2000 Hektar mehr einen weiteren brauchbaren Jagdhund zu haltenJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

(2) Die Jagdhunde können auch von den Jagdschutzorganen, die für das betreffende Jagdgebiet bestellt sind, gehalten werden.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung des näheren zu regeln, welche Eigenschaften und Voraussetzungen brauchbare Jagdhunde aufweisen müssen und wie diese nachzuweisen sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten