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(2) Die Jagdhunde können auch von den Jagdschutzorganen, die für das betreffende Jagdgebiet bestellt sind, gehalten werden.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung des näheren zu regeln, welche Eigenschaften und Voraussetzungen brauchbare Jagdhunde aufweisen müssen und wie diese nachzuweisen sind.
(2) Die Jagdhunde können auch von den Jagdschutzorganen, die für das betreffende Jagdgebiet bestellt sind, gehalten werden.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung des näheren zu regeln, welche Eigenschaften und Voraussetzungen brauchbare Jagdhunde aufweisen müssen und wie diese nachzuweisen sind.