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(2) Der Schütze hat die Anschußstelle, die Fluchtrichtung und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der das Wild über die Grenze geflüchtet ist, kenntlich zu machen und dem Jagdausübungsberechtigten des fremden Jagdgebietes unverzüglich bekanntzugeben. Der Schütze hat, sofern ihm die Nachsuche nicht selbst gestattet ist, sich oder eine mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Verfolgung krankgeschossenen Wildes auf fremdes Jagdgebiet ist nur auf Grund besonderer schriftlicher Vereinbarung zwischen den beteiligten Jagdausübungsberechtigten zulässig (Wildfolgevereinbarung). Wurde die Wildfolge lediglich grundsätzlich und ohne besondere Regelung vereinbart, so gilt im Zweifelsfalle folgendes:
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(4) Die Wildfolge ist jedoch ohne Vereinbarung in Gebieten zulässig, in denen die Jagd ruht. Die Grundeigentümer bzw. die sonst über die Grundstücke Verfügungsberechtigten sind tunlichst vorher hievon zu benachrichtigen. Das Wild gehört dem Jagdausübungsberechtigten.
(5) Das Wild ist auf den Abschußplan jenes Jagdausübungsberechtigten anzurechnen, der das Wild getroffen hat.
(2) Der Schütze hat die Anschußstelle, die Fluchtrichtung und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der das Wild über die Grenze geflüchtet ist, kenntlich zu machen und dem Jagdausübungsberechtigten des fremden Jagdgebietes unverzüglich bekanntzugeben. Der Schütze hat, sofern ihm die Nachsuche nicht selbst gestattet ist, sich oder eine mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Verfolgung krankgeschossenen Wildes auf fremdes Jagdgebiet ist nur auf Grund besonderer schriftlicher Vereinbarung zwischen den beteiligten Jagdausübungsberechtigten zulässig (Wildfolgevereinbarung). Wurde die Wildfolge lediglich grundsätzlich und ohne besondere Regelung vereinbart, so gilt im Zweifelsfalle folgendes:
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(4) Die Wildfolge ist jedoch ohne Vereinbarung in Gebieten zulässig, in denen die Jagd ruht. Die Grundeigentümer bzw. die sonst über die Grundstücke Verfügungsberechtigten sind tunlichst vorher hievon zu benachrichtigen. Das Wild gehört dem Jagdausübungsberechtigten.
(5) Das Wild ist auf den Abschußplan jenes Jagdausübungsberechtigten anzurechnen, der das Wild getroffen hat.