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(2) Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 sind der Jagdausübungsberechtigte sowie die Eigentümer der betroffenen Grundflächen. Anzuhören sind der Bezirksjagdbeirat und die Gemeinde, in der die beantragte Ruhezone liegt, sowie jene durch das Vorhaben betroffenen Vereine, deren Vereinsziel die Förderung der Belange einer natur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung und Erholung der Menschen ist. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme beträgt vier Wochen.
(3) Den gemäß Abs. 2 Anhörungsberechtigten steht ein Beschwerderecht gegen den die Ruhezone betreffenden Bescheid insoweit zu, als die Entscheidung Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz betrifft und sie der dazu fristgerecht abgegebenen Stellungnahme nicht entspricht oder wenn sie nicht gehört worden sind. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(4) Ruhezonen dürfen nicht betreten oder befahren werden. Von diesem Verbot ausgenommen sind der Grundeigentümer, der Nutzungsberechtigte und der Jagdausübungsberechtigte oder von diesen ermächtigte Personen sowie Organe der Behörden in Ausübung ihres Dienstes.
(5) Der Jagdausübungsberechtigte hat Ruhezonen durch entsprechende Hinweistafeln, die von jedermann leicht wahrgenommen werden können und auf denen das Betretungsverbot deutlich zum Ausdruck kommt, zu kennzeichnen. Er hat die Hinweistafeln nach Ablauf der für die Ruhezone festgelegten Frist unverzüglich zu entfernen.
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)
(2) Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 sind der Jagdausübungsberechtigte sowie die Eigentümer der betroffenen Grundflächen. Anzuhören sind der Bezirksjagdbeirat und die Gemeinde, in der die beantragte Ruhezone liegt, sowie jene durch das Vorhaben betroffenen Vereine, deren Vereinsziel die Förderung der Belange einer natur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung und Erholung der Menschen ist. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme beträgt vier Wochen.
(3) Den gemäß Abs. 2 Anhörungsberechtigten steht ein Beschwerderecht gegen den die Ruhezone betreffenden Bescheid insoweit zu, als die Entscheidung Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz betrifft und sie der dazu fristgerecht abgegebenen Stellungnahme nicht entspricht oder wenn sie nicht gehört worden sind. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(4) Ruhezonen dürfen nicht betreten oder befahren werden. Von diesem Verbot ausgenommen sind der Grundeigentümer, der Nutzungsberechtigte und der Jagdausübungsberechtigte oder von diesen ermächtigte Personen sowie Organe der Behörden in Ausübung ihres Dienstes.
(5) Der Jagdausübungsberechtigte hat Ruhezonen durch entsprechende Hinweistafeln, die von jedermann leicht wahrgenommen werden können und auf denen das Betretungsverbot deutlich zum Ausdruck kommt, zu kennzeichnen. Er hat die Hinweistafeln nach Ablauf der für die Ruhezone festgelegten Frist unverzüglich zu entfernen.
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)