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(2) Jede vorsätzliche Beunruhigung oder jede Verfolgung von Wild, auch das Berühren und Aufnehmen von Jungwild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, ist verboten§ 56 Oö. Kommt lebendes oder verendetes Wild durch wie immer geartete Umstände in die Gewahrsame solcher Personen, so ist dies unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten oder seinen Jagdschutzorganen anzuzeigenJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.
(3) Die Verbote der Abs. 1 und 2 gelten nicht bei der Ausübung des gemäß § 384 ABGB bestehenden Verfolgungsrechtes, sofern der Verpflichtung gemäß § 6a Abs. 9 entsprochen worden ist. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)
(2) Jede vorsätzliche Beunruhigung oder jede Verfolgung von Wild, auch das Berühren und Aufnehmen von Jungwild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, ist verboten§ 56 Oö. Kommt lebendes oder verendetes Wild durch wie immer geartete Umstände in die Gewahrsame solcher Personen, so ist dies unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten oder seinen Jagdschutzorganen anzuzeigenJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.
(3) Die Verbote der Abs. 1 und 2 gelten nicht bei der Ausübung des gemäß § 384 ABGB bestehenden Verfolgungsrechtes, sofern der Verpflichtung gemäß § 6a Abs. 9 entsprochen worden ist. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)