§ 55 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Wenn ein Jagdgebiet nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig großen oder beschwerlichen Umweg zugänglich ist, so hat mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten die Bezirksjägermeisterin bzw§ 55 . der Bezirksjägermeister zu bestimmen, welchen Weg die Jagdausübungsberechtigten und die beim Jagdbetrieb verwendeten Personen durch das fremde Jagdgebiet nehmen können (Jägernotweg)JagdG seit 31.03.2024 weggefallen. Bei Benützung des Notweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

(2) § 54 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass mangels eines privatrechtlichen Übereinkommens über das Ausmaß der Entschädigung die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister zu entscheiden hat, auch für den Jägernotweg. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.03.2024
(1) Wenn ein Jagdgebiet nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig großen oder beschwerlichen Umweg zugänglich ist, so hat mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten die Bezirksjägermeisterin bzw§ 55 . der Bezirksjägermeister zu bestimmen, welchen Weg die Jagdausübungsberechtigten und die beim Jagdbetrieb verwendeten Personen durch das fremde Jagdgebiet nehmen können (Jägernotweg)JagdG seit 31.03.2024 weggefallen. Bei Benützung des Notweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

(2) § 54 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass mangels eines privatrechtlichen Übereinkommens über das Ausmaß der Entschädigung die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister zu entscheiden hat, auch für den Jägernotweg. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

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