§ 52 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, über Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde alle in einem bestimmten Zeitabschnitt innerhalb eines Jagdjahres in seinem Jagdgebiet erbeuteten Trophäen von Schalenwild samt den dazugehörigen linken Unterkiefern der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen§ 52 .

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Beiziehung eines Mitgliedes des Bezirksjagdbeirates oder sonstiger fachkundiger Personen nach den vorgelegten Trophäen die Einhaltung des Abschußplanes der Zahl und der Güte nach zu überprüfen und die Trophäen und Unterkiefer nach der Überprüfung dauerhaft zu kennzeichnen JagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

(3) Von Personen, die in Oberösterreich keinen Wohnsitz haben, erbeutete Trophäen hat der Jagdausübungsberechtigte vor dem Verbringen dem Vorsitzenden des Bezirksjagdbeirates oder einem von diesem bestimmten Mitglied des Bezirksjagdbeirates zur Beurteilung der Güte des erlegten Wildes vorzulegen und sodann die Beurteilung der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Anschrift des Erlegers vorzulegen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 22.08.1964 bis 31.03.2024
(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, über Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde alle in einem bestimmten Zeitabschnitt innerhalb eines Jagdjahres in seinem Jagdgebiet erbeuteten Trophäen von Schalenwild samt den dazugehörigen linken Unterkiefern der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen§ 52 .

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Beiziehung eines Mitgliedes des Bezirksjagdbeirates oder sonstiger fachkundiger Personen nach den vorgelegten Trophäen die Einhaltung des Abschußplanes der Zahl und der Güte nach zu überprüfen und die Trophäen und Unterkiefer nach der Überprüfung dauerhaft zu kennzeichnen JagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

(3) Von Personen, die in Oberösterreich keinen Wohnsitz haben, erbeutete Trophäen hat der Jagdausübungsberechtigte vor dem Verbringen dem Vorsitzenden des Bezirksjagdbeirates oder einem von diesem bestimmten Mitglied des Bezirksjagdbeirates zur Beurteilung der Güte des erlegten Wildes vorzulegen und sodann die Beurteilung der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Anschrift des Erlegers vorzulegen.

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