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(2) Die bestätigten Jagdschutzorgane bzw. die im Besitze einer Bewilligung gemäß § 43 Abs. 2 befindlichen Jagdausübungsberechtigten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben. Über ihre Eigenschaft und die Angelobung ist ihnen ein Ausweis auszustellen.
(3) Die im Abs. 2 genannten Personen haben bei Ausübung ihres Dienstes den Ausweis mit sich zu führen und das in seiner äußeren Form durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmende Jagdschutzabzeichen deutlich sichtbar zu tragen. Das Jagdschutzabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die Eigenschaft des Trägers zu enthalten.
(2) Die bestätigten Jagdschutzorgane bzw. die im Besitze einer Bewilligung gemäß § 43 Abs. 2 befindlichen Jagdausübungsberechtigten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben. Über ihre Eigenschaft und die Angelobung ist ihnen ein Ausweis auszustellen.
(3) Die im Abs. 2 genannten Personen haben bei Ausübung ihres Dienstes den Ausweis mit sich zu führen und das in seiner äußeren Form durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmende Jagdschutzabzeichen deutlich sichtbar zu tragen. Das Jagdschutzabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die Eigenschaft des Trägers zu enthalten.