§ 45a Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Durchführung von Fachkursen für die Berufsjägerprüfung bedarf der Bewilligung der Landesregierung§ 45a . Um diese Bewilligung hat der Veranstalter vor der erstmaligen Abhaltung eines solchen Fachkurses anzusuchen.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

a)

die für die theoretische und praktische Ausbildung von Prüfungswerbern erforderlichen Lehrpersonen sowie Einrichtungen und Lehrbehelfe vorhanden sind und

b)

die Vermittlung der erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse der die Ausübung der Jagd regelnden Vorschriften und der Vorschriften über den Natur- und Tierschutz, den jagdlichen Waffengebrauch, die Jagdhundehaltung und die Jagdhundeführung, die Wildkunde und die Wildhege, die Verhütung von Wildschäden sowie der Kenntnisse über die Jagdgebräuche, die Erste Hilfe bei Unglücksfällen sowie die Jagdverwaltung gewährleistet ist; ein entsprechender Ausbildungsplan ist vorzulegen.

(3) In einem anderen Bundesland abgehaltene Fachkurse sind auf Antrag des Veranstalters von der Landesregierung als Fachkurs für die Berufsjägerprüfung anzuerkennen, wenn die dort vermittelte theoretische und praktische Ausbildung jener in einem gemäß Abs. 2 bewilligten Fachkurs gleichwertig ist.

(4) Vor der Bewilligung zur Durchführung und der Anerkennung solcher Fachkurse ist der Landesjagdbeirat anzuhören.

(5) Die Bewilligung zur Durchführung oder die Anerkennung von Fachkursen ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Bewilligung zur Durchführung (Abs. 2) oder für die Anerkennung (Abs. 3)JagdG seit 31.03.2024 weggefallen ist. Vor dem Widerruf ist eine angemessene Frist für die Wiederherstellung der fehlenden Voraussetzungen einzuräumen.

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 22.08.1964 bis 31.03.2024
(1) Die Durchführung von Fachkursen für die Berufsjägerprüfung bedarf der Bewilligung der Landesregierung§ 45a . Um diese Bewilligung hat der Veranstalter vor der erstmaligen Abhaltung eines solchen Fachkurses anzusuchen.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

a)

die für die theoretische und praktische Ausbildung von Prüfungswerbern erforderlichen Lehrpersonen sowie Einrichtungen und Lehrbehelfe vorhanden sind und

b)

die Vermittlung der erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse der die Ausübung der Jagd regelnden Vorschriften und der Vorschriften über den Natur- und Tierschutz, den jagdlichen Waffengebrauch, die Jagdhundehaltung und die Jagdhundeführung, die Wildkunde und die Wildhege, die Verhütung von Wildschäden sowie der Kenntnisse über die Jagdgebräuche, die Erste Hilfe bei Unglücksfällen sowie die Jagdverwaltung gewährleistet ist; ein entsprechender Ausbildungsplan ist vorzulegen.

(3) In einem anderen Bundesland abgehaltene Fachkurse sind auf Antrag des Veranstalters von der Landesregierung als Fachkurs für die Berufsjägerprüfung anzuerkennen, wenn die dort vermittelte theoretische und praktische Ausbildung jener in einem gemäß Abs. 2 bewilligten Fachkurs gleichwertig ist.

(4) Vor der Bewilligung zur Durchführung und der Anerkennung solcher Fachkurse ist der Landesjagdbeirat anzuhören.

(5) Die Bewilligung zur Durchführung oder die Anerkennung von Fachkursen ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Bewilligung zur Durchführung (Abs. 2) oder für die Anerkennung (Abs. 3)JagdG seit 31.03.2024 weggefallen ist. Vor dem Widerruf ist eine angemessene Frist für die Wiederherstellung der fehlenden Voraussetzungen einzuräumen.

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten