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(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
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(3) In einem anderen Bundesland abgehaltene Fachkurse sind auf Antrag des Veranstalters von der Landesregierung als Fachkurs für die Berufsjägerprüfung anzuerkennen, wenn die dort vermittelte theoretische und praktische Ausbildung jener in einem gemäß Abs. 2 bewilligten Fachkurs gleichwertig ist.
(4) Vor der Bewilligung zur Durchführung und der Anerkennung solcher Fachkurse ist der Landesjagdbeirat anzuhören.
(5) Die Bewilligung zur Durchführung oder die Anerkennung von Fachkursen ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Bewilligung zur Durchführung (Abs. 2) oder für die Anerkennung (Abs. 3)JagdG seit 31.03.2024 weggefallen ist. Vor dem Widerruf ist eine angemessene Frist für die Wiederherstellung der fehlenden Voraussetzungen einzuräumen.
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
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(3) In einem anderen Bundesland abgehaltene Fachkurse sind auf Antrag des Veranstalters von der Landesregierung als Fachkurs für die Berufsjägerprüfung anzuerkennen, wenn die dort vermittelte theoretische und praktische Ausbildung jener in einem gemäß Abs. 2 bewilligten Fachkurs gleichwertig ist.
(4) Vor der Bewilligung zur Durchführung und der Anerkennung solcher Fachkurse ist der Landesjagdbeirat anzuhören.
(5) Die Bewilligung zur Durchführung oder die Anerkennung von Fachkursen ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Bewilligung zur Durchführung (Abs. 2) oder für die Anerkennung (Abs. 3)JagdG seit 31.03.2024 weggefallen ist. Vor dem Widerruf ist eine angemessene Frist für die Wiederherstellung der fehlenden Voraussetzungen einzuräumen.
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)