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(2) Zur Prüfung zuzulassen sind nur Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben undJagdG seit mindestens drei Jahren im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind31.03.2024 weggefallen. Hiebei sind Jagdkarten aus einem anderen Bundesland anzuerkennen, wenn für deren erstmalige Ausstellung die erfolgreiche Ablegung einer Jagdprüfung erforderlich war. Prüfungswerber für die Berufsjägerprüfung haben darüberhinaus den Besuch eines von der Landesregierung bewilligten oder anerkannten Fachkurses (§ 45a) nachzuweisen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Prüfungen zu erlassen, und zwar insbesondere über
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(4) Die Prüfung darf jeweils erst nach Ablauf von vier Monaten wiederholt werden. (Anm: LGBl. Nr. 46/2021)
(5) Die abgeschlossene Ausbildung zu einem Beruf ersetzt die Prüfung, wenn im Zuge der Berufsausbildung die unter Abs. 3 lit. c genannten Kenntnisse in einem die Eignung zum Jagdschutzorgan gewährleistenden Umfang vermittelt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Arten der Berufsausbildung diese Voraussetzungen zutreffen.
(6) In einem anderen Bundesland mit Erfolg abgelegte und durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nachgewiesene Jagddienstprüfungen sind auf Antrag von der Landesregierung nach Anhören des Landesjagdbeirates als Jagdhüter- bzw. Berufsjägerprüfung anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffes und Gegenseitigkeit gegeben sind.
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)
(2) Zur Prüfung zuzulassen sind nur Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben undJagdG seit mindestens drei Jahren im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind31.03.2024 weggefallen. Hiebei sind Jagdkarten aus einem anderen Bundesland anzuerkennen, wenn für deren erstmalige Ausstellung die erfolgreiche Ablegung einer Jagdprüfung erforderlich war. Prüfungswerber für die Berufsjägerprüfung haben darüberhinaus den Besuch eines von der Landesregierung bewilligten oder anerkannten Fachkurses (§ 45a) nachzuweisen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Prüfungen zu erlassen, und zwar insbesondere über
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(4) Die Prüfung darf jeweils erst nach Ablauf von vier Monaten wiederholt werden. (Anm: LGBl. Nr. 46/2021)
(5) Die abgeschlossene Ausbildung zu einem Beruf ersetzt die Prüfung, wenn im Zuge der Berufsausbildung die unter Abs. 3 lit. c genannten Kenntnisse in einem die Eignung zum Jagdschutzorgan gewährleistenden Umfang vermittelt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Arten der Berufsausbildung diese Voraussetzungen zutreffen.
(6) In einem anderen Bundesland mit Erfolg abgelegte und durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nachgewiesene Jagddienstprüfungen sind auf Antrag von der Landesregierung nach Anhören des Landesjagdbeirates als Jagdhüter- bzw. Berufsjägerprüfung anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffes und Gegenseitigkeit gegeben sind.
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)