§ 42 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt der Schutz der Jagd, den er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder selbst oder durch Jagdhüter oder Berufsjäger zu besorgen hat§ 42 .

(2) Der Jagdschutz umfaßt den Schutz des Wildes vor Futternot, Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern und die Verpflichtung, nach Kräften auf eine Ausübung der Jagd nach den Regeln der Weidgerechtigkeit und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hinzuwirken JagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

(3) Der Jagdschutz ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 22.08.1964 bis 31.03.2024
(1) Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt der Schutz der Jagd, den er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder selbst oder durch Jagdhüter oder Berufsjäger zu besorgen hat§ 42 .

(2) Der Jagdschutz umfaßt den Schutz des Wildes vor Futternot, Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern und die Verpflichtung, nach Kräften auf eine Ausübung der Jagd nach den Regeln der Weidgerechtigkeit und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hinzuwirken JagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

(3) Der Jagdschutz ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben.

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