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Legende:
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(2) Der Jagdschutz umfaßt den Schutz des Wildes vor Futternot, Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern und die Verpflichtung, nach Kräften auf eine Ausübung der Jagd nach den Regeln der Weidgerechtigkeit und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hinzuwirken JagdG seit 31.03.2024 weggefallen.
(3) Der Jagdschutz ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben.
(2) Der Jagdschutz umfaßt den Schutz des Wildes vor Futternot, Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern und die Verpflichtung, nach Kräften auf eine Ausübung der Jagd nach den Regeln der Weidgerechtigkeit und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hinzuwirken JagdG seit 31.03.2024 weggefallen.
(3) Der Jagdschutz ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben.