§ 41 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Nähere Vorschriften über die Jagdkarte, die Jagdgastkarte und den Jagderlaubnisschein sind von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen§ 41 . (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der durch die Jagdausübung Geschädigten und auf die Eigenart der Jagdausübung die Mindestversicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung zu bestimmenJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

(3) Schließlich hat die Landesregierung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Jagdprüfung zu erlassen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 22.08.1964 bis 31.03.2024
(1) Nähere Vorschriften über die Jagdkarte, die Jagdgastkarte und den Jagderlaubnisschein sind von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen§ 41 . (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der durch die Jagdausübung Geschädigten und auf die Eigenart der Jagdausübung die Mindestversicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung zu bestimmenJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

(3) Schließlich hat die Landesregierung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Jagdprüfung zu erlassen.

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