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Legende:
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(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der durch die Jagdausübung Geschädigten und auf die Eigenart der Jagdausübung die Mindestversicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung zu bestimmenJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.
(3) Schließlich hat die Landesregierung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Jagdprüfung zu erlassen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der durch die Jagdausübung Geschädigten und auf die Eigenart der Jagdausübung die Mindestversicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung zu bestimmenJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.
(3) Schließlich hat die Landesregierung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Jagdprüfung zu erlassen.