§ 35 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Niemand darf, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte zu sein, die Jagd ausüben. Im Fall der Gegenseitigkeit gelten auch gültige Jagdkarten eines anderen Bundeslandes in Verbindung mit dem Nachweis über den Erlag des Mitgliedsbeitrags an den § 35 Oö. Landesjagdverband (§ 87 Abs. 1) und dem Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (§ 38 Abs. 2) als Jagdkarten im Sinn dieses LandesgesetzesJagdG seit 31.03.2024 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

(2) Die Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte gibt keine Berechtigung, ohne Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten zu jagen. Wer nicht in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes die Jagd ausübt, muß sich neben der Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte noch mit einer auf seinen Namen lautenden, vom Jagdausübungsberechtigten erteilten schriftlichen Bewilligung, dem Jagderlaubnisschein, ausweisen können. Ist der Jagdausübungsberechtigte eine Jagdgesellschaft, so ist nur der Jagdleiter zur Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen berechtigt.

(3) Personen, denen eine Jagdgastkarte gemäß § 36 Abs. 1 lit. b ausgestellt wurde, dürfen die Jagd nur in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes ausüben.

(4) Wer die Jagd ausübt, hat die jeweils erforderlichen gültigen jagdlichen Legitimationen mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jagdschutzorganen sowie dem Jagdausübungsberechtigten vorzuweisen.

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.03.2024
(1) Niemand darf, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte zu sein, die Jagd ausüben. Im Fall der Gegenseitigkeit gelten auch gültige Jagdkarten eines anderen Bundeslandes in Verbindung mit dem Nachweis über den Erlag des Mitgliedsbeitrags an den § 35 Oö. Landesjagdverband (§ 87 Abs. 1) und dem Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (§ 38 Abs. 2) als Jagdkarten im Sinn dieses LandesgesetzesJagdG seit 31.03.2024 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

(2) Die Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte gibt keine Berechtigung, ohne Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten zu jagen. Wer nicht in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes die Jagd ausübt, muß sich neben der Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte noch mit einer auf seinen Namen lautenden, vom Jagdausübungsberechtigten erteilten schriftlichen Bewilligung, dem Jagderlaubnisschein, ausweisen können. Ist der Jagdausübungsberechtigte eine Jagdgesellschaft, so ist nur der Jagdleiter zur Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen berechtigt.

(3) Personen, denen eine Jagdgastkarte gemäß § 36 Abs. 1 lit. b ausgestellt wurde, dürfen die Jagd nur in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes ausüben.

(4) Wer die Jagd ausübt, hat die jeweils erforderlichen gültigen jagdlichen Legitimationen mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jagdschutzorganen sowie dem Jagdausübungsberechtigten vorzuweisen.

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

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