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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Wird ein genossenschaftliches Jagdrecht im Sinne der obigen Bestimmungen frei, so ist es für die restliche Dauer der Jagdperiode unverzüglich neu zu verpachten§ 32 Oö. Soweit dies aus jagdwirtschaftlichen Gründen notwendig ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Neuverpachtung einen Jagdverwalter (§ 26) zu bestellenJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.
(3) Im Falle der Auflösung des Pachtvertrages hat der vormalige Pächter die durch die Neuverpachtung auflaufenden Kosten zu tragen und bis zu dem Zeitpunkt, in dem der aufgelöste Pachtvertrag abgelaufen wäre, einen etwaigen Ausfall am Pachtentgelt zu ersetzen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)
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(2) Wird ein genossenschaftliches Jagdrecht im Sinne der obigen Bestimmungen frei, so ist es für die restliche Dauer der Jagdperiode unverzüglich neu zu verpachten§ 32 Oö. Soweit dies aus jagdwirtschaftlichen Gründen notwendig ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Neuverpachtung einen Jagdverwalter (§ 26) zu bestellenJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.
(3) Im Falle der Auflösung des Pachtvertrages hat der vormalige Pächter die durch die Neuverpachtung auflaufenden Kosten zu tragen und bis zu dem Zeitpunkt, in dem der aufgelöste Pachtvertrag abgelaufen wäre, einen etwaigen Ausfall am Pachtentgelt zu ersetzen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)