§ 31 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
Nach dem Tod des Pächters einer genossenschaftlichen Jagd treten dessen Erben in das Pachtverhältnis ein§ 31 . Besitzen die Erben nicht die Pächterfähigkeit, so darf das gepachtete Jagdrecht nur durch Bestellung eines von den Erben namhaft gemachten Jagdverwalters verwertet werdenJagdG seit 31.03.2024 weggefallen. § 26 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 22.08.1964 bis 31.03.2024
Nach dem Tod des Pächters einer genossenschaftlichen Jagd treten dessen Erben in das Pachtverhältnis ein§ 31 . Besitzen die Erben nicht die Pächterfähigkeit, so darf das gepachtete Jagdrecht nur durch Bestellung eines von den Erben namhaft gemachten Jagdverwalters verwertet werdenJagdG seit 31.03.2024 weggefallen. § 26 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

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