Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Pächter kann jedoch mit Zustimmung des Jagdausschusses das gepachtete Jagdrecht für die restliche Dauer der Jagdperiode, jedoch spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Pachtvertrages, zu den gleichen Verpachtungsbedingungen an einen Dritten abtreten, wenn dieser die Pächterfähigkeit (§ 20§ 30 ) besitztOö. Die Abtretung bedarf der Bewilligung der BezirksverwaltungsbehördeJagdG seit 31.03.2024 weggefallen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die Abtretung im Interesse der Jagd und der Landeskultur keine Bedenken bestehen.
(2) Der Pächter kann jedoch mit Zustimmung des Jagdausschusses das gepachtete Jagdrecht für die restliche Dauer der Jagdperiode, jedoch spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Pachtvertrages, zu den gleichen Verpachtungsbedingungen an einen Dritten abtreten, wenn dieser die Pächterfähigkeit (§ 20§ 30 ) besitztOö. Die Abtretung bedarf der Bewilligung der BezirksverwaltungsbehördeJagdG seit 31.03.2024 weggefallen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die Abtretung im Interesse der Jagd und der Landeskultur keine Bedenken bestehen.