§ 29 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
Das Pachtentgelt einschließlich eines im Sinn des § 13 Abs. 4 § 29 etwa entrichteten Entgelts kommt den einzelnen Jagdgenossen zu, und zwar im Verhältnis des Flächenausmaßes ihrer das genossenschaftliche Jagdgebiet bildenden Grundstücke, mit Ausnahme jener Flächen, die auf Wildgehege und Tiergärten entfallen. Im gleichen Verhältnis sind die Jagdgenossen verpflichtet, zum Aufwand des Jagdausschusses beizutragenJagdG seit 31.03.2024 weggefallen. Die auf Wildgehege und Tiergärten entfallenden Flächen sind erstmals bei der Jahresrechnung des auf die Errichtung folgenden Jagdjahres zu berücksichtigen.

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 90/2001, 25/2002 [DFB], LGBl. Nr. 83/2016, 46/2021)

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.03.2024
Das Pachtentgelt einschließlich eines im Sinn des § 13 Abs. 4 § 29 etwa entrichteten Entgelts kommt den einzelnen Jagdgenossen zu, und zwar im Verhältnis des Flächenausmaßes ihrer das genossenschaftliche Jagdgebiet bildenden Grundstücke, mit Ausnahme jener Flächen, die auf Wildgehege und Tiergärten entfallen. Im gleichen Verhältnis sind die Jagdgenossen verpflichtet, zum Aufwand des Jagdausschusses beizutragenJagdG seit 31.03.2024 weggefallen. Die auf Wildgehege und Tiergärten entfallenden Flächen sind erstmals bei der Jahresrechnung des auf die Errichtung folgenden Jagdjahres zu berücksichtigen.

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 90/2001, 25/2002 [DFB], LGBl. Nr. 83/2016, 46/2021)

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