§ 28 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Das erste Pachtentgelt ist binnen zwei Wochen nach Abschluß des Pachtvertrages, jedes folgende vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres fällig.

(2) Das rückständige Pachtentgelt kann im Verwaltungswege eingebracht werden§ 28 .

(Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 25/2002 [DFB])

JagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.03.2024
(1) Das erste Pachtentgelt ist binnen zwei Wochen nach Abschluß des Pachtvertrages, jedes folgende vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres fällig.

(2) Das rückständige Pachtentgelt kann im Verwaltungswege eingebracht werden§ 28 .

(Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 25/2002 [DFB])

JagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

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