§ 25 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
Der Obmann hat in den Fällen nach § 19 Abs. 2 lit§ 25 . b und c den Pachtvertrag nach Abschluß der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegenJagdG seit 31.03.2024 weggefallen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Wirksamkeit des Pachtvertrages mit Bescheid auszusetzen, wenn der Vertrag nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zustandegekommen ist oder gesetzwidrige Bestimmungen enthält. Wird dem Obmann ein solcher Bescheid nicht binnen acht Wochen, gerechnet vom Tage der Vorlage des Pachtvertrages, zugestellt, so gilt der Pachtvertrag als genehmigt.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 22.08.1964 bis 31.03.2024
Der Obmann hat in den Fällen nach § 19 Abs. 2 lit§ 25 . b und c den Pachtvertrag nach Abschluß der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegenJagdG seit 31.03.2024 weggefallen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Wirksamkeit des Pachtvertrages mit Bescheid auszusetzen, wenn der Vertrag nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zustandegekommen ist oder gesetzwidrige Bestimmungen enthält. Wird dem Obmann ein solcher Bescheid nicht binnen acht Wochen, gerechnet vom Tage der Vorlage des Pachtvertrages, zugestellt, so gilt der Pachtvertrag als genehmigt.

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