Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Für die Verpachtung ist ein angemessenes Pachtentgelt zu entrichten. Angemessen ist jenes Pachtentgelt, das dem Pachtentgelt entspricht, wie es im Durchschnitt für in der Nähe gelegene genossenschaftliche Jagdgebiete entrichtet wird. Wenn der Eigentümer des Eigenjagdgebietes, dem der Jagdanschluss bzw. der Jagdeinschluss zugewiesen wird, das Jagdrecht verpachtet und dabei ein das angemessene Pachtentgelt übersteigendes höheres Pachtentgelt erzielt, so ist das höhere Pachtentgelt zu entrichten. Mangels eines Übereinkommens der Beteiligten ist die Höhe des Pachtentgelts durch die Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen. (Anm: LGBl. Nr. 64/1984, 90/2001)
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung die Stellungnahme des Bezirksjagdbeirates einzuholen.
(4) Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bezüglich des von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzten Pachtentgelts ist unzulässig. Diesbezüglich steht es jeder der Parteien frei, binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen zu beantragen. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel der Jagdanschluß bzw. Jagdeinschluß gelegen ist. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe des Pachtentgelts außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen das ursprünglich von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Pachtentgelt als vereinbart. (Anm: LGBl.Nr. 2/1990, 90/2001, 138/2007, 32/2012, 90/2013)
(2) Für die Verpachtung ist ein angemessenes Pachtentgelt zu entrichten. Angemessen ist jenes Pachtentgelt, das dem Pachtentgelt entspricht, wie es im Durchschnitt für in der Nähe gelegene genossenschaftliche Jagdgebiete entrichtet wird. Wenn der Eigentümer des Eigenjagdgebietes, dem der Jagdanschluss bzw. der Jagdeinschluss zugewiesen wird, das Jagdrecht verpachtet und dabei ein das angemessene Pachtentgelt übersteigendes höheres Pachtentgelt erzielt, so ist das höhere Pachtentgelt zu entrichten. Mangels eines Übereinkommens der Beteiligten ist die Höhe des Pachtentgelts durch die Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen. (Anm: LGBl. Nr. 64/1984, 90/2001)
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung die Stellungnahme des Bezirksjagdbeirates einzuholen.
(4) Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bezüglich des von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzten Pachtentgelts ist unzulässig. Diesbezüglich steht es jeder der Parteien frei, binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen zu beantragen. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel der Jagdanschluß bzw. Jagdeinschluß gelegen ist. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe des Pachtentgelts außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen das ursprünglich von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Pachtentgelt als vereinbart. (Anm: LGBl.Nr. 2/1990, 90/2001, 138/2007, 32/2012, 90/2013)