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Legende:
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(2) Das Jagdrecht darf überdies nur an Personen verpachtet werden, von denen mit Grund angenommen werden kann, daß sie den ihnen aus der Jagdpachtung erwachsenden Pflichten nachzukommen gewillt und in der Lage sind§ 20 Oö. Im Falle einer Verpachtung an eine Jagdgesellschaft gilt dies mit der Maßgabe, daß diese Voraussetzung bei jedem Jagdgesellschafter gegeben sein mußJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.
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(2) Das Jagdrecht darf überdies nur an Personen verpachtet werden, von denen mit Grund angenommen werden kann, daß sie den ihnen aus der Jagdpachtung erwachsenden Pflichten nachzukommen gewillt und in der Lage sind§ 20 Oö. Im Falle einer Verpachtung an eine Jagdgesellschaft gilt dies mit der Maßgabe, daß diese Voraussetzung bei jedem Jagdgesellschafter gegeben sein mußJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.