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(2) Die Verpachtung des genossenschaftlichen Jagdrechtes kann entweder auf Grund
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(3) Auf welche Art das genossenschaftliche Jagdgebiet zu verpachten ist, hat der Jagdausschuß unverzüglich nach der Feststellung des genossenschaftlichen Jagdgebietes durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen, wobei zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder erforderlich ist.
(4) Gleichzeitig mit dem Beschluß gemäß Abs§ 19 Oö. 3 ist der Pachtvertrag im Entwurf zu beschließenJagdG seit 31.03.2024 weggefallen. In den Pachtvertrag sind neben den die Grundsätze der Weidgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit gewährleistenden Bestimmungen jedenfalls die Bestimmungen aufzunehmen,
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(5) In den Pachtvertrag kann auf Beschluß des Jagdausschusses auch die Bestimmung aufgenommen werden, daß der Jagdleiter oder mehrere Mitglieder der Jagdgesellschaft (§ 21) ortsansässig sein müssen.
(6) Der Entwurf des Pachtvertrages ist der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die ihn nach Anhören des Bezirksjagdbeirates vom Standpunkte der Gesetzmäßigkeit zu prüfen und allfällige Bedenken, die später zu einer Außerkraftsetzung des Zuschlages (§ 23 Abs. 2) oder zu einer Aussetzung der Wirksamkeit des Pachtvertrages (§ 25) führen müßten, dem Obmann des Jagdausschusses mitzuteilen. Gegen diese Mitteilung ist ein Rechtsmittel unzulässig.
(2) Die Verpachtung des genossenschaftlichen Jagdrechtes kann entweder auf Grund
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(3) Auf welche Art das genossenschaftliche Jagdgebiet zu verpachten ist, hat der Jagdausschuß unverzüglich nach der Feststellung des genossenschaftlichen Jagdgebietes durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen, wobei zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder erforderlich ist.
(4) Gleichzeitig mit dem Beschluß gemäß Abs§ 19 Oö. 3 ist der Pachtvertrag im Entwurf zu beschließenJagdG seit 31.03.2024 weggefallen. In den Pachtvertrag sind neben den die Grundsätze der Weidgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit gewährleistenden Bestimmungen jedenfalls die Bestimmungen aufzunehmen,
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(5) In den Pachtvertrag kann auf Beschluß des Jagdausschusses auch die Bestimmung aufgenommen werden, daß der Jagdleiter oder mehrere Mitglieder der Jagdgesellschaft (§ 21) ortsansässig sein müssen.
(6) Der Entwurf des Pachtvertrages ist der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die ihn nach Anhören des Bezirksjagdbeirates vom Standpunkte der Gesetzmäßigkeit zu prüfen und allfällige Bedenken, die später zu einer Außerkraftsetzung des Zuschlages (§ 23 Abs. 2) oder zu einer Aussetzung der Wirksamkeit des Pachtvertrages (§ 25) führen müßten, dem Obmann des Jagdausschusses mitzuteilen. Gegen diese Mitteilung ist ein Rechtsmittel unzulässig.