§ 18 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Obmann vertritt die Jagdgenossenschaft nach außen§ 18 . Der Obmann beruft den Jagdausschuß ein, führt darin den Vorsitz und führt die Beschlüsse des Jagdausschusses durchJagdG seit 31.03.2024 weggefallen. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten der Jagdgenossenschaft begründet werden, bedürfen der Unterschrift des Obmannes und eines weiteren Mitgliedes des Jagdausschusses.

(2) Der Obmann und für den Fall seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter sind vom Jagdausschuß aus dessen Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 22.08.1964 bis 31.03.2024
(1) Der Obmann vertritt die Jagdgenossenschaft nach außen§ 18 . Der Obmann beruft den Jagdausschuß ein, führt darin den Vorsitz und führt die Beschlüsse des Jagdausschusses durchJagdG seit 31.03.2024 weggefallen. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten der Jagdgenossenschaft begründet werden, bedürfen der Unterschrift des Obmannes und eines weiteren Mitgliedes des Jagdausschusses.

(2) Der Obmann und für den Fall seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter sind vom Jagdausschuß aus dessen Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

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