§ 17 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
Der Jagdausschuß hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die insbesondere Durchführungsbestimmungen über die Geschäftsführung, die Einberufung und Abwicklung der Sitzungen des Jagdausschusses und die Haushaltsführung zu enthalten hat§ 17 . Die Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der BezirksverwaltungsbehördeJagdG seit 31.03.2024 weggefallen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte des Jagdausschusses gewährleistet und nicht gegen das Gesetz verstößt. Solange der Jagdausschuß eine Geschäftsordnung nicht erlassen hat, gilt die von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassende Mustergeschäftsordnung für den betreffenden Jagdausschuß.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 22.08.1964 bis 31.03.2024
Der Jagdausschuß hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die insbesondere Durchführungsbestimmungen über die Geschäftsführung, die Einberufung und Abwicklung der Sitzungen des Jagdausschusses und die Haushaltsführung zu enthalten hat§ 17 . Die Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der BezirksverwaltungsbehördeJagdG seit 31.03.2024 weggefallen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte des Jagdausschusses gewährleistet und nicht gegen das Gesetz verstößt. Solange der Jagdausschuß eine Geschäftsordnung nicht erlassen hat, gilt die von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassende Mustergeschäftsordnung für den betreffenden Jagdausschuß.

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