Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Sinkt das Ausmaß des Eigenjagdgebietes - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von auf Wildgehege und Tiergärten entfallenden Grundflächen - unter 100 Hektar, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Feststellung sofort, andernfalls zum Ablauf der Jagdperiode vorzunehmen JagdG seit 31.03.2024 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)
(2) Sinkt das Ausmaß des Eigenjagdgebietes - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von auf Wildgehege und Tiergärten entfallenden Grundflächen - unter 100 Hektar, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Feststellung sofort, andernfalls zum Ablauf der Jagdperiode vorzunehmen JagdG seit 31.03.2024 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)