§ 13 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Nach Beginn der Jagdperiode steht es den jeweiligen Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete frei, für die Dauer der aktuellen Jagdperiode wirksame Vereinbarungen über geringfügige Bereinigungen der Jagdgebietsgrenzen mit dem Ziel der Erleichterung der Jagdausübung zu treffen§ 13 . Diese Vereinbarungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde, den betroffenen Grundeigentümerinnen bzwJagdG seit 31.03.2024 weggefallen. Grundeigentümern und den Jagdberechtigten anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 46/2021)

(2) Verlaufen die Grenzen von benachbarten Jagdgebieten derart ungünstig, dass ohne deren Bereinigung die zwingend erforderliche Bejagung von Grenzflächen unmöglich ist, und kann dies nicht auf die in Abs. 1 vorgesehene Weise gelöst werden, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der nächsten Jagdgebietsfeststellung auf Antrag einer beteiligten Jagdgenossenschaft, einer bzw. eines Eigenjagdberechtigten oder des Bezirksjagdbeirats zum Zweck entsprechender Gebietsabrundung (Arrondierung) aneinandergrenzender Jagdgebiete einzelne Teile von dem einen Jagdgebiet abzutrennen und dem anderen zuzuschlagen (Arrondierungsgebiet). Zwingend erforderlich ist eine Bejagung insbesondere dann, wenn Wildschäden im Sinn des § 64 Abs. 2 oder § 64 Abs. 4 auftreten. (Anm: LGBl. Nr. 46/2021)

(3) Im Fall der behördlichen Gebietsabrundung nach Abs. 2 sind die neuen Grenzen nach Möglichkeit so zu ziehen, dass sie mit Gräben, Wegen oder sonst in der Natur vorhandenen, deutlich kenntlichen, natürlichen oder künstlichen Grenzen zusammenfallen. Durch die Gebietsabrundung darf die Fläche des Jagdgebiets nicht unter 115 Hektar sinken.

(4) Für die Ausübung des Jagdrechts im Arrondierungsgebiet hat die bzw. der Jagdausübungsberechtigte der bzw. dem Jagdberechtigten (§ 8 Abs. 1) ein angemessenes Entgelt zu entrichten, das in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirats festzusetzen ist. Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bezüglich des festgesetzten Entgelts ist unzulässig. Diesbezüglich steht es jeder der Parteien frei, binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheids die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen zu beantragen. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel das Arrondierungsgebiet gelegen ist. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Mit der Anrufung des Gerichts tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über das Entgelt außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen das ursprünglich von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Entgelt als vereinbart.

(Anm: LGBl. Nr. 18/2020)

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.03.2024
(1) Nach Beginn der Jagdperiode steht es den jeweiligen Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete frei, für die Dauer der aktuellen Jagdperiode wirksame Vereinbarungen über geringfügige Bereinigungen der Jagdgebietsgrenzen mit dem Ziel der Erleichterung der Jagdausübung zu treffen§ 13 . Diese Vereinbarungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde, den betroffenen Grundeigentümerinnen bzwJagdG seit 31.03.2024 weggefallen. Grundeigentümern und den Jagdberechtigten anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 46/2021)

(2) Verlaufen die Grenzen von benachbarten Jagdgebieten derart ungünstig, dass ohne deren Bereinigung die zwingend erforderliche Bejagung von Grenzflächen unmöglich ist, und kann dies nicht auf die in Abs. 1 vorgesehene Weise gelöst werden, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der nächsten Jagdgebietsfeststellung auf Antrag einer beteiligten Jagdgenossenschaft, einer bzw. eines Eigenjagdberechtigten oder des Bezirksjagdbeirats zum Zweck entsprechender Gebietsabrundung (Arrondierung) aneinandergrenzender Jagdgebiete einzelne Teile von dem einen Jagdgebiet abzutrennen und dem anderen zuzuschlagen (Arrondierungsgebiet). Zwingend erforderlich ist eine Bejagung insbesondere dann, wenn Wildschäden im Sinn des § 64 Abs. 2 oder § 64 Abs. 4 auftreten. (Anm: LGBl. Nr. 46/2021)

(3) Im Fall der behördlichen Gebietsabrundung nach Abs. 2 sind die neuen Grenzen nach Möglichkeit so zu ziehen, dass sie mit Gräben, Wegen oder sonst in der Natur vorhandenen, deutlich kenntlichen, natürlichen oder künstlichen Grenzen zusammenfallen. Durch die Gebietsabrundung darf die Fläche des Jagdgebiets nicht unter 115 Hektar sinken.

(4) Für die Ausübung des Jagdrechts im Arrondierungsgebiet hat die bzw. der Jagdausübungsberechtigte der bzw. dem Jagdberechtigten (§ 8 Abs. 1) ein angemessenes Entgelt zu entrichten, das in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirats festzusetzen ist. Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bezüglich des festgesetzten Entgelts ist unzulässig. Diesbezüglich steht es jeder der Parteien frei, binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheids die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen zu beantragen. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel das Arrondierungsgebiet gelegen ist. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Mit der Anrufung des Gerichts tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über das Entgelt außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen das ursprünglich von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Entgelt als vereinbart.

(Anm: LGBl. Nr. 18/2020)

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