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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Zerfällt ein genossenschaftliches Jagdgebiet durch eingeschobene Teile von Eigenjagdgebieten in zwei oder mehrere getrennte Teile, von denen keiner die Größe von 115 Hektar erreicht, so ist jeder Teil für sich als Jagdanschluß festzustellen JagdG seit 31.03.2024 weggefallen.
(3) Ist ein genossenschaftliches Jagdgebiet größer als 115 Hektar und wird ein dieses Ausmaß nicht erreichender Teil
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(2) Zerfällt ein genossenschaftliches Jagdgebiet durch eingeschobene Teile von Eigenjagdgebieten in zwei oder mehrere getrennte Teile, von denen keiner die Größe von 115 Hektar erreicht, so ist jeder Teil für sich als Jagdanschluß festzustellen JagdG seit 31.03.2024 weggefallen.
(3) Ist ein genossenschaftliches Jagdgebiet größer als 115 Hektar und wird ein dieses Ausmaß nicht erreichender Teil
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