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(2) Auf Antrag der Jagdgenossenschaft hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates die Zerlegung eines genossenschaftlichen Jagdgebietes in mehrere selbständige genossenschaftliche Jagdgebiete zu verfügen, wenn diese Zerlegung im Interesse der Jagd und der Landeskultur gelegen und durch die Gestalt des Geländes gerechtfertigt ist und jeder selbständige Teil ein Flächenausmaß von mindestens 115 Hektar behält. Die Grenzen der einzelnen selbständigen Teile sind möglichst nach in der Natur leicht erkennbaren Grenzen, wie Wegen, Gräben, Höhenrücken, Wasserläufen u. dgl. zu bestimmen.
(3) Nach Bewilligung der Vereinigung oder Zerlegung von genossenschaftlichen Jagdgebieten sind für das neue bzw. die neuen genossenschaftlichen Jagdgebiete eigene Jagdausschüsse einzurichten. Erfolgt dies bis spätestens zum Beginn der nächsten Jagdperiode nicht, tritt die Bewilligung außer Kraft und hat die Bezirksverwaltungsbehörde das genossenschaftliche Jagdgebiet erforderlichenfalls neu festzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 83/2016)
(4) Im Fall der Zusammenlegung von zwei oder mehreren Gemeindegebieten bleiben die rechtskräftig festgestellten Jagdgebiete der bisherigen Gemeinden sowie die diesbezüglich bestehenden Pachtverträge für die Dauer der laufenden, bei unterschiedlichen Jagdperioden für die Dauer der am längsten währenden Jagdperiode, aufrecht. Mit Eintritt der Rechtswirksamkeit der Gemeindezusammenlegung gelten die Jagdgebiete der bisherigen Gemeinden als Eigenjagd- und selbständige genossenschaftliche Jagdgebiete der neuen Gemeinde. (Anm: LGBl. Nr. 83/2016)
(2) Auf Antrag der Jagdgenossenschaft hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates die Zerlegung eines genossenschaftlichen Jagdgebietes in mehrere selbständige genossenschaftliche Jagdgebiete zu verfügen, wenn diese Zerlegung im Interesse der Jagd und der Landeskultur gelegen und durch die Gestalt des Geländes gerechtfertigt ist und jeder selbständige Teil ein Flächenausmaß von mindestens 115 Hektar behält. Die Grenzen der einzelnen selbständigen Teile sind möglichst nach in der Natur leicht erkennbaren Grenzen, wie Wegen, Gräben, Höhenrücken, Wasserläufen u. dgl. zu bestimmen.
(3) Nach Bewilligung der Vereinigung oder Zerlegung von genossenschaftlichen Jagdgebieten sind für das neue bzw. die neuen genossenschaftlichen Jagdgebiete eigene Jagdausschüsse einzurichten. Erfolgt dies bis spätestens zum Beginn der nächsten Jagdperiode nicht, tritt die Bewilligung außer Kraft und hat die Bezirksverwaltungsbehörde das genossenschaftliche Jagdgebiet erforderlichenfalls neu festzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 83/2016)
(4) Im Fall der Zusammenlegung von zwei oder mehreren Gemeindegebieten bleiben die rechtskräftig festgestellten Jagdgebiete der bisherigen Gemeinden sowie die diesbezüglich bestehenden Pachtverträge für die Dauer der laufenden, bei unterschiedlichen Jagdperioden für die Dauer der am längsten währenden Jagdperiode, aufrecht. Mit Eintritt der Rechtswirksamkeit der Gemeindezusammenlegung gelten die Jagdgebiete der bisherigen Gemeinden als Eigenjagd- und selbständige genossenschaftliche Jagdgebiete der neuen Gemeinde. (Anm: LGBl. Nr. 83/2016)