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(2) Die Errichtung eines Tiergartens bedarf der Bewilligung der BezirksverwaltungsbehördeOö. Ist der Bewilligungswerber nicht selbst Eigentümer der betreffenden Grundfläche, so hat er dessen Zustimmung nachzuweisenJagdG seit 31.03.2024 weggefallen. Der Antrag hat neben einer Beschreibung des Vorhabens das Ausmaß des Tiergartens sowie einen Lageplan zu enthalten.
(3) Die Bewilligung für einen Tiergarten ist zu erteilen, wenn
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(4) Wird die Voraussetzung des Abs. 3 lit. a nicht erfüllt, kann die Bewilligung erteilt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des Abs. 3 lit. b am beantragten Standort besteht und die Interessen der Jagd nicht maßgeblich beeinträchtigt werden.
(5) Die Bestimmungen des § 6a Abs. 4 bis 6 sowie 8 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)
(2) Die Errichtung eines Tiergartens bedarf der Bewilligung der BezirksverwaltungsbehördeOö. Ist der Bewilligungswerber nicht selbst Eigentümer der betreffenden Grundfläche, so hat er dessen Zustimmung nachzuweisenJagdG seit 31.03.2024 weggefallen. Der Antrag hat neben einer Beschreibung des Vorhabens das Ausmaß des Tiergartens sowie einen Lageplan zu enthalten.
(3) Die Bewilligung für einen Tiergarten ist zu erteilen, wenn
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(4) Wird die Voraussetzung des Abs. 3 lit. a nicht erfüllt, kann die Bewilligung erteilt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des Abs. 3 lit. b am beantragten Standort besteht und die Interessen der Jagd nicht maßgeblich beeinträchtigt werden.
(5) Die Bestimmungen des § 6a Abs. 4 bis 6 sowie 8 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)