§ 6a Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Ein Wildgehege ist eine eingezäunte Fläche, auf der Wild im Sinne des § 3 Abs. 1 § 6a gezüchtet oder zur Gewinnung von Fleisch oder sonstigen tierischen Produkten oder zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten wird.

(2) Die Errichtung eines Wildgeheges bedarf, sofern die Fläche 4 Hektar überschreitet oder sofern Schwarzwild oder sonstiges für die Sicherheit von Menschen gefährliches oder schädliches Wild gehalten wird, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Ist der Bewilligungswerber nicht selbst Eigentümer der betreffenden Grundfläche, so hat er dessen Zustimmung nachzuweisen. Der Antrag hat neben einer Beschreibung des Vorhabens das Ausmaß der zur Umzäunung vorgesehenen Fläche sowie einen Lageplan zu enthalten.

(3) Die Bewilligung für ein Wildgehege ist zu erteilen, wenn dieses so beschaffen ist, daß

a)

die Fläche höchstens 20 Hektar, bei Wildgehegen für Schwarzwild höchstens 10 Hektar umfaßt, wobei, sofern es sich nicht um Wildgehege für Schwarzwild handelt, der Waldanteil höchstens 10 Prozent betragen darf,

b)

das Auswechseln des Wildes in die freie Wildbahn und ein Einwechseln von Schalenwild wirksam verhindert wird,

c)

im Fall der Waldinanspruchnahme die Erhaltung des Waldes nicht gefährdet wird (§ 64 Abs. 4),

d)

die freie Begehbarkeit von Wanderwegen, Steigen u. dgl. sowie im Fall der Waldinanspruchnahme die Erholungswirkung des Waldes nicht unzumutbar eingeschränkt werden und

e)

im Fall der Errichtung in einem genossenschaftlichen Jagdgebiet die Interessen der Landeskultur und der Jagd, insbesondere die jagdliche Nutzbarkeit, vorhandene Wildwechsel, Äsungsflächen und Einstände des Wildes u. dgl. nicht erheblich beeinträchtigt werden.

(4) Vor der Erlassung des Bescheides ist die Gemeinde, in deren Gebiet die Errichtung des bewilligungspflichtigen Wildgeheges beabsichtigt ist, anzuhören. Weiters sind auch der Jagdausschuß und der Jagdausübungsberechtigte anzuhören, wenn Schwarzwild oder sonstiges für die Sicherheit von Menschen gefährliches oder schädliches Wild gehalten werden soll.

(5) Die Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um den im Abs. 3 enthaltenen Bewilligungsvoraussetzungen zu entsprechen. Eine Bewilligung kann auch ohne Vorliegen der Voraussetzung gemäß Abs. 3 lit. a erteilt werden, wenn das Wildgehege wissenschaftlichen Zwecken oder solchen, die im Zusammenhang mit der Walderhaltung stehen, dienen soll. Bei der Festlegung einer Wildbestandsobergrenze ist auch auf die Gesunderhaltung des Wildes Bedacht zu nehmen.

(6) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen hiefürJagdG seit 31.03.2024 weggefallen ist. Vor dem Widerruf ist eine angemessene Frist für die Wiederherstellung der fehlenden Voraussetzungen einzuräumen. Im Falle des Widerrufes sowie vor der Auflassung eines Wildgeheges, die der Behörde anzuzeigen ist, ist erforderlichenfalls dem über das Wildgehege Verfügungsberechtigten aufzutragen, dafür zu sorgen, daß die in diesem Wildgehege gehaltenen, in den benachbarten Jagdgebieten nicht vorkommenden Wildarten und jedenfalls Schwarzwild nicht in die freie Wildbahn gelangen können.

(7) Die beabsichtigte Errichtung eines Wildgeheges, für welches die im ersten Satz des Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht zutreffen, ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Errichtung eines solchen Wildgeheges zu untersagen, wenn der Waldanteil an der hiefür vorgesehenen Fläche 10 Prozent übersteigt oder die Voraussetzungen des Abs. 3 lit. b bis e nicht erfüllt werden. Wird dem Anzeiger nicht innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige ein solcher Bescheid zugestellt, so darf das Wildgehege der Anzeige entsprechend errichtet werden. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen für die Errichtung des Wildgeheges sowie im Fall der Auflösung ist Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.

(8) Das Hegen, Fangen oder Töten des in einem Wildgehege gehaltenen Wildes steht ausschließlich dem über das Wildgehege Verfügungsberechtigten oder von ihm ermächtigten Personen zu. Abschüsse in einem Wildgehege dürfen, sofern sie nicht vom Verfügungsberechtigten durchgeführt werden, nur von Besitzern einer gültigen Jagdkarte durchgeführt werden und sind rechtzeitig vor ihrer Durchführung dem Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorgan anzuzeigen.

(9) Der über das Wildgehege Verfügungsberechtigte hat ein Auswechseln von Wild in die freie Wildbahn unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten anzuzeigen.

(10) Für die Änderung eines Wildgeheges sind die Bestimmungen über die Errichtung mit der Maßgabe anzuwenden, daß das bisherige Flächenausmaß des Wildgeheges mitzuberücksichtigen ist.

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 22.08.1964 bis 31.03.2024
(1) Ein Wildgehege ist eine eingezäunte Fläche, auf der Wild im Sinne des § 3 Abs. 1 § 6a gezüchtet oder zur Gewinnung von Fleisch oder sonstigen tierischen Produkten oder zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten wird.

(2) Die Errichtung eines Wildgeheges bedarf, sofern die Fläche 4 Hektar überschreitet oder sofern Schwarzwild oder sonstiges für die Sicherheit von Menschen gefährliches oder schädliches Wild gehalten wird, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Ist der Bewilligungswerber nicht selbst Eigentümer der betreffenden Grundfläche, so hat er dessen Zustimmung nachzuweisen. Der Antrag hat neben einer Beschreibung des Vorhabens das Ausmaß der zur Umzäunung vorgesehenen Fläche sowie einen Lageplan zu enthalten.

(3) Die Bewilligung für ein Wildgehege ist zu erteilen, wenn dieses so beschaffen ist, daß

a)

die Fläche höchstens 20 Hektar, bei Wildgehegen für Schwarzwild höchstens 10 Hektar umfaßt, wobei, sofern es sich nicht um Wildgehege für Schwarzwild handelt, der Waldanteil höchstens 10 Prozent betragen darf,

b)

das Auswechseln des Wildes in die freie Wildbahn und ein Einwechseln von Schalenwild wirksam verhindert wird,

c)

im Fall der Waldinanspruchnahme die Erhaltung des Waldes nicht gefährdet wird (§ 64 Abs. 4),

d)

die freie Begehbarkeit von Wanderwegen, Steigen u. dgl. sowie im Fall der Waldinanspruchnahme die Erholungswirkung des Waldes nicht unzumutbar eingeschränkt werden und

e)

im Fall der Errichtung in einem genossenschaftlichen Jagdgebiet die Interessen der Landeskultur und der Jagd, insbesondere die jagdliche Nutzbarkeit, vorhandene Wildwechsel, Äsungsflächen und Einstände des Wildes u. dgl. nicht erheblich beeinträchtigt werden.

(4) Vor der Erlassung des Bescheides ist die Gemeinde, in deren Gebiet die Errichtung des bewilligungspflichtigen Wildgeheges beabsichtigt ist, anzuhören. Weiters sind auch der Jagdausschuß und der Jagdausübungsberechtigte anzuhören, wenn Schwarzwild oder sonstiges für die Sicherheit von Menschen gefährliches oder schädliches Wild gehalten werden soll.

(5) Die Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um den im Abs. 3 enthaltenen Bewilligungsvoraussetzungen zu entsprechen. Eine Bewilligung kann auch ohne Vorliegen der Voraussetzung gemäß Abs. 3 lit. a erteilt werden, wenn das Wildgehege wissenschaftlichen Zwecken oder solchen, die im Zusammenhang mit der Walderhaltung stehen, dienen soll. Bei der Festlegung einer Wildbestandsobergrenze ist auch auf die Gesunderhaltung des Wildes Bedacht zu nehmen.

(6) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen hiefürJagdG seit 31.03.2024 weggefallen ist. Vor dem Widerruf ist eine angemessene Frist für die Wiederherstellung der fehlenden Voraussetzungen einzuräumen. Im Falle des Widerrufes sowie vor der Auflassung eines Wildgeheges, die der Behörde anzuzeigen ist, ist erforderlichenfalls dem über das Wildgehege Verfügungsberechtigten aufzutragen, dafür zu sorgen, daß die in diesem Wildgehege gehaltenen, in den benachbarten Jagdgebieten nicht vorkommenden Wildarten und jedenfalls Schwarzwild nicht in die freie Wildbahn gelangen können.

(7) Die beabsichtigte Errichtung eines Wildgeheges, für welches die im ersten Satz des Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht zutreffen, ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Errichtung eines solchen Wildgeheges zu untersagen, wenn der Waldanteil an der hiefür vorgesehenen Fläche 10 Prozent übersteigt oder die Voraussetzungen des Abs. 3 lit. b bis e nicht erfüllt werden. Wird dem Anzeiger nicht innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige ein solcher Bescheid zugestellt, so darf das Wildgehege der Anzeige entsprechend errichtet werden. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen für die Errichtung des Wildgeheges sowie im Fall der Auflösung ist Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.

(8) Das Hegen, Fangen oder Töten des in einem Wildgehege gehaltenen Wildes steht ausschließlich dem über das Wildgehege Verfügungsberechtigten oder von ihm ermächtigten Personen zu. Abschüsse in einem Wildgehege dürfen, sofern sie nicht vom Verfügungsberechtigten durchgeführt werden, nur von Besitzern einer gültigen Jagdkarte durchgeführt werden und sind rechtzeitig vor ihrer Durchführung dem Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorgan anzuzeigen.

(9) Der über das Wildgehege Verfügungsberechtigte hat ein Auswechseln von Wild in die freie Wildbahn unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten anzuzeigen.

(10) Für die Änderung eines Wildgeheges sind die Bestimmungen über die Errichtung mit der Maßgabe anzuwenden, daß das bisherige Flächenausmaß des Wildgeheges mitzuberücksichtigen ist.

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten