§ 4 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
Flächen, auf denen die Jagd ruht, sind:

a)

Friedhöfe;

b)

die der Erholung dienenden öffentlichen Anlagen (Parks);

c)

Gebäude;

d)

industriellen oder gewerblichen Zwecken dienende Werksanlagen;

e)

Höfe und Hausgärten, die durch eine Umfriedung abgeschlossen sind;

f)

nicht forstlich genutzte Grundflächen, in die das Eindringen des Haarwildes durch natürliche oder künstliche Umfriedungen verhindert wird; landesübliche Weidezäune gelten nicht als Umfriedungen in diesem Sinne;

g)

Einrichtungen und Betriebe, in denen jagdbare Tiere nicht im Zustand der natürlichen Freiheit gehalten werden (wie z. B. Pelztierzuchtanstalten und Fasanerien);

h)

Wildgehege (§ 6a) und Tiergärten (§ 6b). (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

§ 4 Oö. JagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 22.08.1964 bis 31.03.2024
Flächen, auf denen die Jagd ruht, sind:

a)

Friedhöfe;

b)

die der Erholung dienenden öffentlichen Anlagen (Parks);

c)

Gebäude;

d)

industriellen oder gewerblichen Zwecken dienende Werksanlagen;

e)

Höfe und Hausgärten, die durch eine Umfriedung abgeschlossen sind;

f)

nicht forstlich genutzte Grundflächen, in die das Eindringen des Haarwildes durch natürliche oder künstliche Umfriedungen verhindert wird; landesübliche Weidezäune gelten nicht als Umfriedungen in diesem Sinne;

g)

Einrichtungen und Betriebe, in denen jagdbare Tiere nicht im Zustand der natürlichen Freiheit gehalten werden (wie z. B. Pelztierzuchtanstalten und Fasanerien);

h)

Wildgehege (§ 6a) und Tiergärten (§ 6b). (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

§ 4 Oö. JagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

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