Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Wildhege im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die vom Jagdausübungsberechtigten unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes und unter Berücksichtigung der Interessen der Landeskultur und der Fischerei und sonstiger gesetzlich geschützter Interessen zu treffenden weidgerechten Maßnahmen zum Zwecke der Entwicklung und Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildstandes und zum Schutze des Wildes gegen Raubwild, Raubzeug, Futternot und Wilderer JagdG seit 31.03.2024 weggefallen.
(2) Wildhege im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die vom Jagdausübungsberechtigten unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes und unter Berücksichtigung der Interessen der Landeskultur und der Fischerei und sonstiger gesetzlich geschützter Interessen zu treffenden weidgerechten Maßnahmen zum Zwecke der Entwicklung und Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildstandes und zum Schutze des Wildes gegen Raubwild, Raubzeug, Futternot und Wilderer JagdG seit 31.03.2024 weggefallen.