§ 1 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Das Jagdrecht erfließt aus dem Grundeigentum und ist mit diesem verbunden.

(2) Die Jagd ist in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Weidgerechtigkeit unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben§ 1 . Im Widerstreit mit den jagdlichen Interessen kommt im Zweifelsfalle den Interessen der Landeskultur der Vorrang zuJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

(3) Das Jagdrecht umfaßt die ausschließliche Befugnis bzw. Verpflichtung,

a)

das Wild im Jagdgebiet zu hegen (Wildhege - § 3);

b)

im Jagdgebiet Wild zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen;

c)

sich im Jagdgebiet verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen und, soweit dem keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, sich das Gelege des Federwildes anzueignen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 22.08.1964 bis 31.03.2024
(1) Das Jagdrecht erfließt aus dem Grundeigentum und ist mit diesem verbunden.

(2) Die Jagd ist in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Weidgerechtigkeit unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben§ 1 . Im Widerstreit mit den jagdlichen Interessen kommt im Zweifelsfalle den Interessen der Landeskultur der Vorrang zuJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

(3) Das Jagdrecht umfaßt die ausschließliche Befugnis bzw. Verpflichtung,

a)

das Wild im Jagdgebiet zu hegen (Wildhege - § 3);

b)

im Jagdgebiet Wild zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen;

c)

sich im Jagdgebiet verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen und, soweit dem keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, sich das Gelege des Federwildes anzueignen.

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