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(2) Die Jagd ist in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Weidgerechtigkeit unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben§ 1 Oö. Im Widerstreit mit den jagdlichen Interessen kommt im Zweifelsfalle den Interessen der Landeskultur der Vorrang zuJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.
(3) Das Jagdrecht umfaßt die ausschließliche Befugnis bzw. Verpflichtung,
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(2) Die Jagd ist in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Weidgerechtigkeit unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben§ 1 Oö. Im Widerstreit mit den jagdlichen Interessen kommt im Zweifelsfalle den Interessen der Landeskultur der Vorrang zuJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.
(3) Das Jagdrecht umfaßt die ausschließliche Befugnis bzw. Verpflichtung,
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