§ 35 K-GplG 1995 (weggefallen)

Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GplG 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen§ 35 K-GplG 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

a)

Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 103/2013;

b)

Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz, BGBl. I Nr. 60/2005;

c)

Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 102/2015;

d)

Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2015;

e)

Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 80/2015;

f)

Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 54/2014.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, S 1, verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die Richtlinie in der Fassung ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, S 1, zu verstehen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 28.04.2016 bis 31.12.2021
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen§ 35 K-GplG 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

a)

Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 103/2013;

b)

Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz, BGBl. I Nr. 60/2005;

c)

Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 102/2015;

d)

Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2015;

e)

Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 80/2015;

f)

Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 54/2014.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, S 1, verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die Richtlinie in der Fassung ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, S 1, zu verstehen.

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