§ 234 Geo.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Einbringung von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen mit Ausnahme jener nach Abs. 2 sowie von für verfallen erklärten Geldbeträgen gemäß § 1 Z 3 GEG gelten die Bestimmungen des ersten und zweiten Kapitels mit folgenden Abweichungen:Für die Einbringung von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen mit Ausnahme jener nach Absatz 2, sowie von für verfallen erklärten Geldbeträgen gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, GEG gelten die Bestimmungen des ersten und zweiten Kapitels mit folgenden Abweichungen:
    1. 1.Ziffer einsDie Einbringung bedarf einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.
    2. 2.Ziffer 2Die Vorschreibung dieser Beträge darf mit jener von anderen Beträgen nicht verbunden werden. Eine Lastschriftanzeige ist nicht zu erlassen.
    3. 3.Ziffer 3Bei Beträgen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen oder einem bestimmten Zwecke gewidmet sind, ist in der richterlichen Verfügung, womit die Vorschreibung angeordnet wird, die Stelle zu bezeichnen, an welche die Beträge abzuführen sind.
  2. (2)Absatz 2Von den Einbringungsbehörden verhängte Strafen sind unmittelbar nach § 11 GEG einzutreiben.Von den Einbringungsbehörden verhängte Strafen sind unmittelbar nach Paragraph 11, GEG einzutreiben.
  3. (1)Absatz einsDie Einbringung von Beträgen nach § 409 StPO bedarf einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Aufforderung zur Zahlung (§ 6a Abs. 2 Z 2 GEG) erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Höhe und die Zahlungspflicht des einzubringenden Betrags bestimmt wurde.Die Einbringung von Beträgen nach Paragraph 409, StPO bedarf einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Aufforderung zur Zahlung (Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer 2, GEG) erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Höhe und die Zahlungspflicht des einzubringenden Betrags bestimmt wurde.
  4. (2)Absatz 2Kann das Einlangen der Zahlung nicht automationsunterstützt überwacht werden, so ist die Abfertigung der Lastschriftanzeige in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis nach GeoForm. Nr. 52 einzutragen und das Einlangen der Zahlung oder die Übersendung an die Einbringungsstelle dort zu vermerken.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.07.2015 bis 30.04.2022
  1. (1)Absatz einsFür die Einbringung von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen mit Ausnahme jener nach Abs. 2 sowie von für verfallen erklärten Geldbeträgen gemäß § 1 Z 3 GEG gelten die Bestimmungen des ersten und zweiten Kapitels mit folgenden Abweichungen:Für die Einbringung von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen mit Ausnahme jener nach Absatz 2, sowie von für verfallen erklärten Geldbeträgen gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, GEG gelten die Bestimmungen des ersten und zweiten Kapitels mit folgenden Abweichungen:
    1. 1.Ziffer einsDie Einbringung bedarf einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.
    2. 2.Ziffer 2Die Vorschreibung dieser Beträge darf mit jener von anderen Beträgen nicht verbunden werden. Eine Lastschriftanzeige ist nicht zu erlassen.
    3. 3.Ziffer 3Bei Beträgen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen oder einem bestimmten Zwecke gewidmet sind, ist in der richterlichen Verfügung, womit die Vorschreibung angeordnet wird, die Stelle zu bezeichnen, an welche die Beträge abzuführen sind.
  2. (2)Absatz 2Von den Einbringungsbehörden verhängte Strafen sind unmittelbar nach § 11 GEG einzutreiben.Von den Einbringungsbehörden verhängte Strafen sind unmittelbar nach Paragraph 11, GEG einzutreiben.
  3. (1)Absatz einsDie Einbringung von Beträgen nach § 409 StPO bedarf einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Aufforderung zur Zahlung (§ 6a Abs. 2 Z 2 GEG) erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Höhe und die Zahlungspflicht des einzubringenden Betrags bestimmt wurde.Die Einbringung von Beträgen nach Paragraph 409, StPO bedarf einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Aufforderung zur Zahlung (Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer 2, GEG) erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Höhe und die Zahlungspflicht des einzubringenden Betrags bestimmt wurde.
  4. (2)Absatz 2Kann das Einlangen der Zahlung nicht automationsunterstützt überwacht werden, so ist die Abfertigung der Lastschriftanzeige in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis nach GeoForm. Nr. 52 einzutragen und das Einlangen der Zahlung oder die Übersendung an die Einbringungsstelle dort zu vermerken.

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