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(1) Für dieDie Einbringung von GeldstrafenBeträgen nach § 409 StPO bedarf einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, Ordnungs- und Mutwillensstrafen mit Ausnahme jener nachdass eine Aufforderung zur Zahlung (§ 6a Abs. 2 sowie von für verfallen erklärten Geldbeträgen gemäß § 1 Z 32 GEG gelten) erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die BestimmungenHöhe und die Zahlungspflicht des ersten und zweiten Kapitels mit folgenden Abweichungen:einzubringenden Betrags bestimmt wurde.
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(2) Von den Einbringungsbehörden verhängte Strafen sind unmittelbarKann das Einlangen der Zahlung nicht automationsunterstützt überwacht werden, so ist die Abfertigung der Lastschriftanzeige in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis nach § 11 GEG einzutreibenGeoForm. Nr. 52 einzutragen und das Einlangen der Zahlung oder die Übersendung an die Einbringungsstelle dort zu vermerken.
(1) Für dieDie Einbringung von GeldstrafenBeträgen nach § 409 StPO bedarf einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, Ordnungs- und Mutwillensstrafen mit Ausnahme jener nachdass eine Aufforderung zur Zahlung (§ 6a Abs. 2 sowie von für verfallen erklärten Geldbeträgen gemäß § 1 Z 32 GEG gelten) erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die BestimmungenHöhe und die Zahlungspflicht des ersten und zweiten Kapitels mit folgenden Abweichungen:einzubringenden Betrags bestimmt wurde.
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(2) Von den Einbringungsbehörden verhängte Strafen sind unmittelbarKann das Einlangen der Zahlung nicht automationsunterstützt überwacht werden, so ist die Abfertigung der Lastschriftanzeige in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis nach § 11 GEG einzutreibenGeoForm. Nr. 52 einzutragen und das Einlangen der Zahlung oder die Übersendung an die Einbringungsstelle dort zu vermerken.