§ 233 Geo.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Aufforderung zum Erlag eines Kostenvorschusses muß enthalten (1) Wird gegen den Bescheid der Einbringungsbehörde eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, welche Folgen bei Unterbleibenso kann die Einbringungsbehörde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) als unzulässig oder verspätet zurückweisen oder darüber in der Sache entscheiden. Wenn die Einbringungsbehörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht oder die Beschwerdeführer/innen einen Vorlageantrag stellen (§ 15 Abs. 2 VwGVG), hat sie dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und allenfalls den Vorlageantrag unter Anschluss der Akten des Erlages eintreten werdenVerwaltungsverfahrens vorzulegen. Der Aufforderung ist ein mit

(2) Säumnisbeschwerden (§ 8 VwGVG) sind sofort dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Geschäftszahl versehener ErlagscheinAkten des Gerichtes oderVerwaltungsverfahrens vorzulegen, fallswenn die Einbringungsbehörde nicht beabsichtigt, den Bescheid nach § 16 Abs. 2 VwGVG innerhalb von drei Monaten nachzuholen, etwa weil sie der Betrag bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zu erlegenAnsicht ist, dieser Stelle anzuschließendass die Frist nach § 8 VwGVG nicht abgelaufen ist oder weil die Verzögerung auf einem voraussichtlich weiter bestehenden, nicht in ihrer Sphäre liegenden Hindernis beruht. Diese Gründe kann die Behörde in einem Bericht festhalten, der ebenfalls vorzulegen ist.

(3) Die vorzulegenden Akten des Verwaltungsverfahrens umfassen jedenfalls den Akt nach § 214 Abs. 3 und alle Urkunden, die für die Entscheidung in erster Instanz zur Verfügung standen, wobei darauf zu achten ist, dass alle maßgeblichen Zustellnachweise angeschlossen sind. Soweit die maßgebliche Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen nur elektronisch vorhanden ist, sind die erforderlichen Ausdrucke herzustellen. § 179 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Wenn das Bundesverwaltungsgericht auch die Übersendung des Aktes des Grundverfahrens begehrt, ist § 179 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

Die Aufforderung zum Erlag eines Kostenvorschusses muß enthalten (1) Wird gegen den Bescheid der Einbringungsbehörde eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, welche Folgen bei Unterbleibenso kann die Einbringungsbehörde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) als unzulässig oder verspätet zurückweisen oder darüber in der Sache entscheiden. Wenn die Einbringungsbehörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht oder die Beschwerdeführer/innen einen Vorlageantrag stellen (§ 15 Abs. 2 VwGVG), hat sie dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und allenfalls den Vorlageantrag unter Anschluss der Akten des Erlages eintreten werdenVerwaltungsverfahrens vorzulegen. Der Aufforderung ist ein mit

(2) Säumnisbeschwerden (§ 8 VwGVG) sind sofort dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Geschäftszahl versehener ErlagscheinAkten des Gerichtes oderVerwaltungsverfahrens vorzulegen, fallswenn die Einbringungsbehörde nicht beabsichtigt, den Bescheid nach § 16 Abs. 2 VwGVG innerhalb von drei Monaten nachzuholen, etwa weil sie der Betrag bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zu erlegenAnsicht ist, dieser Stelle anzuschließendass die Frist nach § 8 VwGVG nicht abgelaufen ist oder weil die Verzögerung auf einem voraussichtlich weiter bestehenden, nicht in ihrer Sphäre liegenden Hindernis beruht. Diese Gründe kann die Behörde in einem Bericht festhalten, der ebenfalls vorzulegen ist.

(3) Die vorzulegenden Akten des Verwaltungsverfahrens umfassen jedenfalls den Akt nach § 214 Abs. 3 und alle Urkunden, die für die Entscheidung in erster Instanz zur Verfügung standen, wobei darauf zu achten ist, dass alle maßgeblichen Zustellnachweise angeschlossen sind. Soweit die maßgebliche Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen nur elektronisch vorhanden ist, sind die erforderlichen Ausdrucke herzustellen. § 179 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Wenn das Bundesverwaltungsgericht auch die Übersendung des Aktes des Grundverfahrens begehrt, ist § 179 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten