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(1) Gesuche um Stundung oder Nachlass von Gebühren und Kosten sind bei dem GerichtPräsidenten / der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien einzubringen, dessen Kostenbeamter gemäß § 210 zuständig ist. Der Kostenbeamte hatWerden sie bei der das GesuchGrundverfahren führenden Dienststelle eingebracht, sind sie unmittelbar an den Präsidenten / die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien weiterzuleiten. Wenn bereits ein Zahlungsauftrag erlassen worden ist, kann dessen Rechtskraft abgewartet werden und das Gesuch gemeinsam mit dem Zahlungsauftrag an das Oberlandesgericht Wien (Einbringungsstelle) übersendet werden.
(2) In der Entscheidung über Gesuche um Stundung oder Nachlass ist auch eine allfällige Rückzahlung bereits bezahlter Beträge anzuordnen. Die Einbringungsstelle hat die auf Grund der Bewilligung einer Stundung oder eines Nachlasses erforderlichen Schritte in einem bereits eingeleiteten Exekutionsverfahren (insbesondere Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution) zu veranlassen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013) Die bewilligte Stundung ist im Register zu vermerken; der Ablauf der Frist ist zu überwachen.
(1) Gesuche um Stundung oder Nachlass von Gebühren und Kosten sind bei dem GerichtPräsidenten / der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien einzubringen, dessen Kostenbeamter gemäß § 210 zuständig ist. Der Kostenbeamte hatWerden sie bei der das GesuchGrundverfahren führenden Dienststelle eingebracht, sind sie unmittelbar an den Präsidenten / die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien weiterzuleiten. Wenn bereits ein Zahlungsauftrag erlassen worden ist, kann dessen Rechtskraft abgewartet werden und das Gesuch gemeinsam mit dem Zahlungsauftrag an das Oberlandesgericht Wien (Einbringungsstelle) übersendet werden.
(2) In der Entscheidung über Gesuche um Stundung oder Nachlass ist auch eine allfällige Rückzahlung bereits bezahlter Beträge anzuordnen. Die Einbringungsstelle hat die auf Grund der Bewilligung einer Stundung oder eines Nachlasses erforderlichen Schritte in einem bereits eingeleiteten Exekutionsverfahren (insbesondere Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution) zu veranlassen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013) Die bewilligte Stundung ist im Register zu vermerken; der Ablauf der Frist ist zu überwachen.