§ 231 Geo. Stundung und Nachlass von Gebühren und Kosten

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGesuche um Stundung oder Nachlass von Gebühren und Kosten sind bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter gemäß § 210 zuständig ist. Der Kostenbeamte hat das Gesuch unmittelbar an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien weiterzuleiten.Gesuche um Stundung oder Nachlass von Gebühren und Kosten sind bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter gemäß Paragraph 210, zuständig ist. Der Kostenbeamte hat das Gesuch unmittelbar an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien weiterzuleiten.
  2. (1)Absatz einsGesuche um Stundung oder Nachlass von Gebühren und Kosten sind bei dem Präsidenten / der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien einzubringen. Werden sie bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle eingebracht, sind sie unmittelbar an den Präsidenten / die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien weiterzuleiten. Wenn bereits ein Zahlungsauftrag erlassen worden ist, kann dessen Rechtskraft abgewartet werden und das Gesuch gemeinsam mit dem Zahlungsauftrag an das Oberlandesgericht Wien (Einbringungsstelle) übersendet werden.
  3. (2)Absatz 2In der Entscheidung über Gesuche um Stundung oder Nachlass ist auch eine allfällige Rückzahlung bereits bezahlter Beträge anzuordnen. Die Einbringungsstelle hat die auf Grund der Bewilligung einer Stundung oder eines Nachlasses erforderlichen Schritte in einem bereits eingeleiteten Exekutionsverfahren (insbesondere Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution) zu veranlassen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,)

  4. (3)Absatz 3Die bewilligte Stundung ist im Register zu vermerken; der Ablauf der Frist ist zu überwachen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsGesuche um Stundung oder Nachlass von Gebühren und Kosten sind bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter gemäß § 210 zuständig ist. Der Kostenbeamte hat das Gesuch unmittelbar an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien weiterzuleiten.Gesuche um Stundung oder Nachlass von Gebühren und Kosten sind bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter gemäß Paragraph 210, zuständig ist. Der Kostenbeamte hat das Gesuch unmittelbar an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien weiterzuleiten.
  2. (1)Absatz einsGesuche um Stundung oder Nachlass von Gebühren und Kosten sind bei dem Präsidenten / der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien einzubringen. Werden sie bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle eingebracht, sind sie unmittelbar an den Präsidenten / die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien weiterzuleiten. Wenn bereits ein Zahlungsauftrag erlassen worden ist, kann dessen Rechtskraft abgewartet werden und das Gesuch gemeinsam mit dem Zahlungsauftrag an das Oberlandesgericht Wien (Einbringungsstelle) übersendet werden.
  3. (2)Absatz 2In der Entscheidung über Gesuche um Stundung oder Nachlass ist auch eine allfällige Rückzahlung bereits bezahlter Beträge anzuordnen. Die Einbringungsstelle hat die auf Grund der Bewilligung einer Stundung oder eines Nachlasses erforderlichen Schritte in einem bereits eingeleiteten Exekutionsverfahren (insbesondere Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution) zu veranlassen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,)

  4. (3)Absatz 3Die bewilligte Stundung ist im Register zu vermerken; der Ablauf der Frist ist zu überwachen.

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