§ 229 Geo.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Das Aktenzeichen der Akten der Einbringungsstelle besteht aus demder Bezeichnung „Ziv“ bei Beträgen aus bürgerlichen Rechtssachen und Verwaltungssachen, „Str“ bei Beträgen aus Strafsachen oder den in § 218 Abs. 1 genannten Buchstaben„D“ bei Beträgen, die zugunsten Dritter einzuheben sind (§ 1 Z 6 GEG), der Aktenzahl (§ 374), den beiden letzten Ziffern des Anfallsjahrs und der mit Bindestrich angefügten Nummer der Abteilung der Einbringungsstelle. Den Parteien ist Einsicht in die Akten der Einbringungsstelle nicht gestattet.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

Das Aktenzeichen der Akten der Einbringungsstelle besteht aus demder Bezeichnung „Ziv“ bei Beträgen aus bürgerlichen Rechtssachen und Verwaltungssachen, „Str“ bei Beträgen aus Strafsachen oder den in § 218 Abs. 1 genannten Buchstaben„D“ bei Beträgen, die zugunsten Dritter einzuheben sind (§ 1 Z 6 GEG), der Aktenzahl (§ 374), den beiden letzten Ziffern des Anfallsjahrs und der mit Bindestrich angefügten Nummer der Abteilung der Einbringungsstelle. Den Parteien ist Einsicht in die Akten der Einbringungsstelle nicht gestattet.

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