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Das Aktenzeichen der Akten der Einbringungsstelle besteht aus demder Bezeichnung „Ziv“ bei Beträgen aus bürgerlichen Rechtssachen und Verwaltungssachen, „Str“ bei Beträgen aus Strafsachen oder den in § 218 Abs. 1 genannten Buchstaben„D“ bei Beträgen, die zugunsten Dritter einzuheben sind (§ 1 Z 6 GEG), der Aktenzahl (§ 374), den beiden letzten Ziffern des Anfallsjahrs und der mit Bindestrich angefügten Nummer der Abteilung der Einbringungsstelle. Den Parteien ist Einsicht in die Akten der Einbringungsstelle nicht gestattet.
Das Aktenzeichen der Akten der Einbringungsstelle besteht aus demder Bezeichnung „Ziv“ bei Beträgen aus bürgerlichen Rechtssachen und Verwaltungssachen, „Str“ bei Beträgen aus Strafsachen oder den in § 218 Abs. 1 genannten Buchstaben„D“ bei Beträgen, die zugunsten Dritter einzuheben sind (§ 1 Z 6 GEG), der Aktenzahl (§ 374), den beiden letzten Ziffern des Anfallsjahrs und der mit Bindestrich angefügten Nummer der Abteilung der Einbringungsstelle. Den Parteien ist Einsicht in die Akten der Einbringungsstelle nicht gestattet.