§ 13a TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
§ 13a TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen. (1) Die Kammer hat eine Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte (Hausapothekenliste) zu führen.

(2) Die Hausapothekenliste hat Vor- und Familiennamen sowie Berufssitz der Tierärztin bzw. des Tierarztes und das Datum der Eröffnung der tierärztlichen Hausapotheke zu enthalten.

(3) Jeder tierärztliche Hausapotheke ist eine unverwechselbare Nummer, aus der sich das Bundesland des Berufssitzes ableiten lässt, zuzuordnen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.05.2021
§ 13a TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen. (1) Die Kammer hat eine Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte (Hausapothekenliste) zu führen.

(2) Die Hausapothekenliste hat Vor- und Familiennamen sowie Berufssitz der Tierärztin bzw. des Tierarztes und das Datum der Eröffnung der tierärztlichen Hausapotheke zu enthalten.

(3) Jeder tierärztliche Hausapotheke ist eine unverwechselbare Nummer, aus der sich das Bundesland des Berufssitzes ableiten lässt, zuzuordnen.

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