§ 16a StVG

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Oberlandesgericht Wien entscheidet für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden
    1. 1.Ziffer einsgegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs. 3 wegen Rechtswidrigkeit,gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach Paragraph 16, Absatz 3, wegen Rechtswidrigkeit,
    2. 2.Ziffer 2gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
    3. 3.Ziffer 3wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.
  2. (2)Absatz 2Rechtswidrigkeit nach Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.Rechtswidrigkeit nach Absatz eins, Ziffer eins, liegt nicht vor, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
  3. (3)Absatz 3Gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs. 3 ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Strafvollzugssachen abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach Paragraph 16, Absatz 3, ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Strafvollzugssachen abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.07.2015 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsDas Oberlandesgericht Wien entscheidet für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden
    1. 1.Ziffer einsgegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs. 3 wegen Rechtswidrigkeit,gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach Paragraph 16, Absatz 3, wegen Rechtswidrigkeit,
    2. 2.Ziffer 2gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
    3. 3.Ziffer 3wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.
  2. (2)Absatz 2Rechtswidrigkeit nach Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.Rechtswidrigkeit nach Absatz eins, Ziffer eins, liegt nicht vor, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
  3. (3)Absatz 3Gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs. 3 ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Strafvollzugssachen abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach Paragraph 16, Absatz 3, ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Strafvollzugssachen abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

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