§ 42 MuSchG

Musterschutzgesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Verfahrensgebühren

§ 42. (1) Die Gebühren betragen für:

1. die Beschwerde (§ 28).............................. 58 €;

2. jeden vorGegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Nichtigkeitsabteilung

zu verhandelnden Antrag (§ 29).................... 188 €;

3. die Berufung (§ 30)............................... 290 €;

4. a) den Antrag auf Eintragung eines

Vorbenützerrechtes (§ 5 Abs. 4),

auf Übertragung unter Lebenden (§ 10),

auf Eintragung einer Lizenz (§ 22 Abs. 4)

oder einer Lizenzübertragung oder auf eine

der sonst im § 22 Abs. 1 vorgesehenen

Eintragungen in das Musterregister.............. 50 €;

b) den Antrag auf Eintragung einer

Streitanmerkung (§ 22 Abs. 3)................... 21 €Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig.

(2) Die Gebühren gemäß Abs. 1 sind für jedes angemeldete oder geschützte Muster zu zahlen,Für das GegenstandRevisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen des Antrages, der Beschwerde oder der Berufung ist.AußStrG sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 sind zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde oder die Berufung im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Abs. 1 Z 2 und 3 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zu einer mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Abs. 1 Z 4 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird.

1.

Die Revisionsrekursfrist und die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

2.

Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach § 67 AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des § 68 Abs. 4 Z 2 AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen.

3.

Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2005

Verfahrensgebühren

§ 42. (1) Die Gebühren betragen für:

1. die Beschwerde (§ 28).............................. 58 €;

2. jeden vorGegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Nichtigkeitsabteilung

zu verhandelnden Antrag (§ 29).................... 188 €;

3. die Berufung (§ 30)............................... 290 €;

4. a) den Antrag auf Eintragung eines

Vorbenützerrechtes (§ 5 Abs. 4),

auf Übertragung unter Lebenden (§ 10),

auf Eintragung einer Lizenz (§ 22 Abs. 4)

oder einer Lizenzübertragung oder auf eine

der sonst im § 22 Abs. 1 vorgesehenen

Eintragungen in das Musterregister.............. 50 €;

b) den Antrag auf Eintragung einer

Streitanmerkung (§ 22 Abs. 3)................... 21 €Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig.

(2) Die Gebühren gemäß Abs. 1 sind für jedes angemeldete oder geschützte Muster zu zahlen,Für das GegenstandRevisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen des Antrages, der Beschwerde oder der Berufung ist.AußStrG sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 sind zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde oder die Berufung im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Abs. 1 Z 2 und 3 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zu einer mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Abs. 1 Z 4 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird.

1.

Die Revisionsrekursfrist und die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

2.

Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach § 67 AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des § 68 Abs. 4 Z 2 AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen.

3.

Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

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