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Verfahrensgebühren
§ 42. (1) Die Gebühren betragen für:
1. die Beschwerde (§ 28).............................. 58 €;
2. jeden vorGegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Nichtigkeitsabteilung
zu verhandelnden Antrag (§ 29).................... 188 €;
3. die Berufung (§ 30)............................... 290 €;
4. a) den Antrag auf Eintragung eines
Vorbenützerrechtes (§ 5 Abs. 4),
auf Übertragung unter Lebenden (§ 10),
auf Eintragung einer Lizenz (§ 22 Abs. 4)
oder einer Lizenzübertragung oder auf eine
der sonst im § 22 Abs. 1 vorgesehenen
Eintragungen in das Musterregister.............. 50 €;
b) den Antrag auf Eintragung einer
Streitanmerkung (§ 22 Abs. 3)................... 21 €Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig.
(2) Die Gebühren gemäß Abs. 1 sind für jedes angemeldete oder geschützte Muster zu zahlen,Für das GegenstandRevisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen des Antrages, der Beschwerde oder der Berufung ist.AußStrG sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
1. | Die Revisionsrekursfrist und die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar. | |||||||||
2. | Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach § 67 AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des § 68 Abs. 4 Z 2 AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen. | |||||||||
3. | Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen. |
Verfahrensgebühren
§ 42. (1) Die Gebühren betragen für:
1. die Beschwerde (§ 28).............................. 58 €;
2. jeden vorGegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Nichtigkeitsabteilung
zu verhandelnden Antrag (§ 29).................... 188 €;
3. die Berufung (§ 30)............................... 290 €;
4. a) den Antrag auf Eintragung eines
Vorbenützerrechtes (§ 5 Abs. 4),
auf Übertragung unter Lebenden (§ 10),
auf Eintragung einer Lizenz (§ 22 Abs. 4)
oder einer Lizenzübertragung oder auf eine
der sonst im § 22 Abs. 1 vorgesehenen
Eintragungen in das Musterregister.............. 50 €;
b) den Antrag auf Eintragung einer
Streitanmerkung (§ 22 Abs. 3)................... 21 €Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig.
(2) Die Gebühren gemäß Abs. 1 sind für jedes angemeldete oder geschützte Muster zu zahlen,Für das GegenstandRevisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen des Antrages, der Beschwerde oder der Berufung ist.AußStrG sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
1. | Die Revisionsrekursfrist und die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar. | |||||||||
2. | Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach § 67 AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des § 68 Abs. 4 Z 2 AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen. | |||||||||
3. | Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen. |